Sowohl die Gesellschaft als auch das Organleitungsmitglied können eine Rechtsschutzversicherung abschließen (Firmenlösung und Privatlösung), die bei Schadensersatzansprüchen, die auf Vermögensschäden gerichtet sind die Rechtsschutzkosten auf Seiten des Organmitglieds versichern. Ein Rechtsschutzversicherungsprodukt, dass die Kosten auf Seiten der Gesellschaft abdeckt, wird soweit ersichtlich, nicht abgeschlossen. Eine Vermögensschaden-Rechtschutzversicherung kann abgeschlossen werden, wenn es gerade keine D&O-Versicherung gibt, damit wenigstens die Kosten abgedeckt werden. Sie kann aber auch zusätzlich zur D&O-Versicherung bestehen und ggf. (zusätzliche) Abwehrkosten bereitstellen oder dann einspringen, wenn der D&O-Versicherer nicht leistet, etwa weil die Deckungssumme erschöpft ist oder ein Risikoausschluss eingreift.

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