Geschäftsordnung für die Geschäftsführung
Die Gesellschafterversammlung der __________ GmbH hat folgende Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Gesellschaft erlassen:
§ 1 Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung besteht aus dem Vorsitzenden der Geschäftsführung und den Geschäftsführern. Die Mitglieder der Geschäftsführung werden von der Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen.
(2) Die Mitglieder der Geschäftsführung führen die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe des Gesetzes, des Gesellschaftsvertrages, dieser Geschäftsordnung und den Weisungen der Gesellschafterversammlung.
§ 2 Vorsitzender der Geschäftsführung
(1) Der Vorsitzende der Geschäftsführung trägt die Verantwortung für die Führung des Unternehmens.
(2) Der Vorsitzende der Geschäftsführung entscheidet allein. Die Geschäftsführer berichten an ihn und sind an seine Weisungen gebunden.
§ 3 Geschäftsverteilungsplan
(1) Der Vorsitzende der Geschäftsführung stellt mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung den Geschäftsverteilungsplan auf. Der Geschäftsverteilungsplan legt den Geschäftsbereich eines jeden Geschäftsführers fest.
(2) Geschäftsverteilung – je nach Bedarf anzupassen -
Ressort |
zuständiger Geschäftsführer |
Stellvertreter |
Personal |
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Einkauf |
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Verkauf |
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Finanzen/Rechnungswesen |
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Produktion |
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§ 4 Aufgaben der Geschäftsführer
(1) Jeder Geschäftsführer leitet seinen Geschäftsbereich selbständig in eigener Verantwortung. Ein Geschäftsführer ist zum Erlass von Anordnungen - ausgenommen bei Gefahr im Verzug - nur innerhalb seines Geschäftsbereiches berechtigt. Der Stellvertreter vertritt den zuständigen Geschäftsführer auf dessen Weisung bei dessen Verhinderung (Erkrankung/Urlaub/Auslandsaufenthalt, usw.) sowie primär in Eilfällen.
(2) Ein Geschäftsführer darf Maßnahmen, die den Geschäftsbereich eines anderen Geschäftsführers berühren, nur vornehmen, nachdem der zuständige Geschäftsführer zur Beratung und Beschlussfassung zugezogen worden ist. Maßnahmen, die für die rechtliche oder wirtschaftliche Lage des Unternehmens oder die Stellung des Unternehmens in der Öffentlichkeit von besonderer Bedeutung sind oder sein können, müssen dem Vorsitzenden der Geschäftsführung und den übrigen Geschäftsführern unverzüglich vor ihrer Vornahme schriftlich mitgeteilt werden. Das Plenum darf Entscheidungen von wesentlicher Bedeutung jederzeit durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen.
(3) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Geschäftsführern entscheidet der Vorsitzende der Geschäftsführung. Jeder Geschäftsführer ist berechtigt, und bei Gefahr im Verzug verpflichtet, seine abweichende Auffassung der Gesellschafterversammlung vorzutragen.
§ 5 Geschäftsführersitzungen
(1) Der Vorsitzende der Geschäftsführung ist berechtigt und auf Verlangen eines Geschäftsführers verpflichtet, Geschäftsführersitzungen einzuberufen. Geschä...