Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 15 Abs. 1 WEG
Kommentar
1. Die Bezeichnung eines Sondereigentums in der Teilungserklärung als
"Geschäftsräume, bestehend aus Flur, 2 WO, 1 Laden, 1 Magazinraum, 2 Lagerräume und im Aufteilungsplan als gewerbliche Einheit Chemische Reinigung"
enthält eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter. Die Nutzung dieses Sondereigentums als Chemische Reinigung ist zulässig, auch soweit es sich nicht nur um eine Annahmestelle, sondern um einen Reinigungsbetrieb handelt.
Nutzungsfragen im Einzelnen sind aufgrund einer typisierenden Betrachtungsweise durch Auslegung zu ermitteln (BayObLGZ 1990, 15/17). Die Zweckbestimmung einer Nutzung als Geschäftsräume ist sehr weit gefasst, sie geht über die Nutzung als Laden hinaus, die durch die Abwicklung von Verkaufsgeschäften unter Einhaltung von Ladenschlusszeiten gekennzeichnet ist. Die Zweckbestimmung von Geschäftsräumen lässt nach maßgebender nächstliegender Bedeutung für einen unbefangenen Betrachter alle gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten offen, da es sich insoweit beim Begriff Geschäftsräume um einen umfassenden Oberbegriff handelt, der sowohl eine Nutzung als Laden als auch als Gaststätte zuließe (BayObLGZ 1982, 1/6). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Teilungserklärung in Verbindung mit dem Aufteilungsplan eindeutig, dass in den genannten Räumen eine chemische Reinigung betrieben werden darf, sodass für eine andere Auslegung kein Raum mehr sei.
Ohne Bedeutung ist insoweit, dass die Teilungserklärung vorliegend die Sondereigentumsräume nicht nur als Geschäftsräume bezeichnet, sondern die einzelnen Räume näher beschreibt. Hierin liegt nur eine beispielhafte Aufzählungdafür, wiedie einzelnen Räume bei einer Nutzung des Sondereigentums als Geschäftsräume genutzt werden könnten. Dem steht auch entgegen, dass die Bezeichnung der einzelnen Räume nicht ausdrücklich als beispielhaft genannt sind. Unter dem Gesichtspunkt der Zweckbestimmung war die Beschreibung der einzelnen Räume ebenso entbehrlich wie bei einer Zweckbestimmung als Wohnung die Aufzählung der einzelnen Räume, wie z.B. Schlafzimmer, Wohnzimmer, Kinderzimmer usw., aus denen das Wohnungseigentum besteht.
2. Auch außergerichtliche Kostenerstattung der unterlegenen Antragsteller als Gesamtschuldner im Rechtsbeschwerdeverfahren (Unterliegen in allen drei Rechtszügen) bei Geschäftswertansatz für das Rechtsbeschwerdeverfahren von 100.000 DM.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 09.05.1994, 2Z BR 23/94)
Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer