Rz. 5
Ausländern ist es möglich, eine GmbH oder Aktiengesellschaft nach dem Gesellschaftsgesetz zu gründen, wenn die besonderen Vorgaben zum ausländischen Investitionsrecht eingehalten werden, die 2020 in einem besonderen Gesetz vor die Klammer gezogen wurden. Zuvor war die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung für ausländische Investoren nur nach den Sonderbestimmungen über Equity Joint Venture (EJV), Contractual oder Cooperative Joint Venture (CJV), Wholly Foreign-Owned Enterprises (WFOE) oder Foreign-Invested Companies Limited by Shares möglich. In den letzten Jahren hat jedoch eine Angleichung der Regelungen stattgefunden, die für inländisch und ausländisch investierte GmbHs gelten.
Rz. 6
Alle Gesellschaften, die von oder unter Beteiligung ausländischer Investoren gegründet wurden, werden in China seit den 1980er Jahren als "ausländisch investierte Unternehmen" bezeichnet (foreign-invested enterprises – FIE). Vorab sollen daher die verschiedenen Möglichkeiten des ausländischen Investments in China in aller Kürze dargestellt werden.
Rz. 7
Ein Joint Venture kann als Zusammenschluss von einer oder mehreren Personen oder Unternehmen mit einem chinesischen Partner oder mehreren chinesischen Partnern gegründet werden. Nach den vor 2020 geltenden Sondergesetzen stand hierfür die Form eines EJV oder eines CJV zur Verfügung. Da die Regelungen zur Organ- und Satzungsstruktur dieser Gesellschaften im Rahmen einer Übergangsfrist für Altgesellschaften bis Ende 2024 weiter gelten, sollen sie hier kurz zusammengefasst werden. Durch Gründung eines EJV entsteht eine juristische Person mit eigenen Rechten und Pflichten. Die Haftung beschränkt sich dabei auf die Einlagen der Gesellschafter. Alle Gesellschafter haben Anspruch auf Gewinnverteilung im Verhältnis zu ihrer Investition (pro rata) und tragen auch die Risiken und Verluste dementsprechend bis zur Höhe des von ihnen investierten Kapitals (Art. 4 EJV-Gesetz). Ein EJV muss in Form einer Kapitalgesellschaft gegründet werden und in aller Regel wird für ein EJV die Rechtsform der GmbH gewählt. Ein CJV hingegen kann in zweierlei Weise gegründet werden. Die Partner können eine Gesellschaft gründen, die wiederum meist als GmbH einzuordnen sein wird. Sie können es aber auch bei der vertraglichen Joint Venture-Vereinbarung belassen. In letzterem Falle entsteht keine juristische Person (vgl. Art. 2 Abs. 2 CJV-Gesetz) und die grundsätzlich unbeschränkte Haftung der Partner richtet sich nach dem Zivilrecht. Der Zusammenschluss der Partner ist dann einer Partnerschaft nach dem chinesischen Partnerschaftsgesetz angenähert, die wiederum der Rechtsform der deutschen offenen Handelsgesellschaft vergleichbar ist. Ein CJV bietet ein höheres Maß an Flexibilität und ermöglicht es insbesondere, die Gewinnverteilung abweichend von dem Verhältnis der Einlagen der Partner zu regeln (Art. 2 Abs. 1 CJV-Gesetz).
Rz. 8
Im Rahmen privatautonomer Vertragsgestaltung können auch nach der seit dem 1.1.2020 geltenden neuen Rechtslage weiterhin EJV und CJV gegründet werden, allerdings mit der wichtigen Vorgabe, dass die Organstruktur nun den Vorgaben des Gesellschaftsgesetzes entsprechen muss. Die bisher schon geltenden Strukturvorgaben für rein ausländische Tochtergesellschaften gelten damit auch für Joint Venture. Das früher bestehende Sonderrecht der chinesisch-ausländischen Gemeinschaftsunternehmen wurde aufgehoben, wohl auch deshalb, weil ein besonderes Schutzbedürfnis der chinesischen Gesellschafter nicht mehr gesehen wird.
Rz. 9
Statt eines Joint Ventures mit einem chinesischen Partner können Ausländer auch eine Gesellschaft gründen, die sie mit einem anderen ausländischen Partner betreiben oder an der sie zu 100 % beteiligt sind. Diese Gesellschaften, Wholly Foreign-Owned Enterprises (WFOE), erfreuen sich in China schon seit Längerem einiger Beliebtheit, weil die oftmals schwierige Zusammenarbeit mit den chinesischen Partnern entfällt und der ausländische Investor seine Technologie und andere geheimhaltungsbedürftige Informationen nicht gegenüber der chinesischen Seite offenbaren muss.
Rz. 10
Das für Ausländer relevante Gesellschaftsrecht der Volksrepublik China ließ sich bis zum 31.12.2019 nur in einer Zusammenschau von nationalem Gesellschaftsrecht und dem Sonderrecht der ausländisch investierten Unternehmen begreifen. Das Gesellschaftsgesetz stellte dabei die Grundlage für das Recht der GmbH dar, das durch die Gesetze über ausländisches Investment ergänzt wurde.
Nach dem neuen Gesetz über ausländische Investitionen (im Folgenden auch: "GAI") entfällt die allgemeine Genehmigungspflicht für ausländische Investitionsprojekte. Es sollen nur noch Marktzugangsgenehmigungen für bestimmte Branchen und Vorhaben auf einer Negativliste erforderlich sein.
Seit Januar 2020 unterliegen sämtliche ausländische Investitionen dem GAI in Verbindung mit den ebenfalls am 1.1.2020 in Kraft getretenen Ausführungsbestimmungen zum GAI (GAI-AB). Ergänzt werden diese Regelungen durch die Aus...