Rz. 138
Frühere Spezialvorschriften regelten die Verschmelzung und die Spaltung eines FIE. Seit Inkrafttreten des GAI ist allerdings davon auszugehen, dass sich die Verschmelzung und Spaltung eines FIE ausschließlich nach den allgemeinen Vorschriften des Gesellschaftsgesetzes, den Bestimmungen zur Verschmelzung mit und Erwerb von chinesischen Unternehmen durch ausländische Investoren sowie dem GAI richtet.
1. Verschmelzung und Spaltung
Rz. 139
Eine Verschmelzung kommt nach den betreffenden Bestimmungen sowohl in Form einer Verschmelzung durch Aufnahme als auch in Form einer Verschmelzung durch Neugründung in Frage.
Rz. 140
Das Verschmelzungsverfahren ist in der Regel zweiaktig. In einem ersten Schritt haben die Parteien der Verschmelzung der Genehmigungsbehörde die Verschmelzungsbeschlüsse, den Verschmelzungsvertrag, ein Vermögensverzeichnis und eine Bilanz für jede Gesellschaft, den geprüften Jahresabschluss des Vorjahres, eine Liste der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie eine Reihe sonstiger Dokumente vorzulegen.
Rz. 141
Der Verschmelzungsvertrag hat insbesondere den Namen und Sitz sowie das Kapital der neuen Gesellschaft anzugeben. Weiterhin sind Angaben über die Form der Verschmelzung und die Übernahme von Verbindlichkeiten zu machen.
Rz. 142
Im Falle der Spaltung hat das betreffende Unternehmen einen Spaltungsbeschluss, einen Spaltungsvertrag, die Satzung der nach Spaltung fortbestehenden Gesellschaften, eine Gläubigerliste, eine Bilanz und ein Vermögensverzeichnis sowie eine Reihe sonstiger Dokumente einzureichen.
Rz. 143
Der Spaltungsvertrag hat insbesondere den Namen, Sitz und das registrierte Kapital der neu zu bildenden Gesellschaft, die Form der Spaltung und den Spaltungsplan zu enthalten. Weiter sind Angaben zur Vermögensnachfolge zu machen.
2. Umwandlungsverfahren
Rz. 144
Die Genehmigungsbehörde hat binnen 45 Tagen dem Grunde nach zu erklären, ob sie der Verschmelzung oder Spaltung zustimmt. Hierauf haben die beteiligten Unternehmen die Verschmelzung oder Spaltung mindestens dreimal binnen eines Monats in einer landesweiten Zeitung bekannt zu machen und bekannte Gläubiger von der bevorstehenden Spaltung bzw. Verschmelzung zu verständigen. Bekannte Gläubiger können sich binnen 30 Tagen mit der Gesellschaft abfinden, indem sie Zahlung oder Sicherstellung ihrer Forderungen begehren. Für unbekannte Gläubiger beträgt dieselbe Zeitspanne 90 Tage. Nach Verstreichen der Frist kann die Gesellschaft die endgültige Genehmigung der Spaltung oder Verschmelzung beantragen. Hierfür gilt erneut eine Genehmigungsfrist von 30 Tagen.
Rz. 145
Die untergehende Gesellschaft hat sowohl im Falle der Verschmelzung als auch im Falle der Spaltung ihre Löschung zu betreiben. Ein automatischer Untergang der übertragenden Gesellschaft findet also nicht statt. Beide Vorgänge sollen binnen 30 Tagen nach Genehmigung der Verschmelzung oder Spaltung abgeschlossen werden, worauf binnen weiterer 30 Tage die notwendigen Registrierungen bei der Marktaufsichtsbehörde durchzuführen sind.
Rz. 146
Die übernehmende oder neu errichtete Gesellschaft hat binnen 30 Tagen nach Ausstellung der Business License die Gläubiger über die Änderung in der Person des Schuldners zu verständigen und binnen weiterer 30 Tage die notwendigen Änderungen bei den Steuerbehörden und den betreffenden Landverwaltungsämtern zu beantragen.