Alexander C. Blankenstein
3.1.1 Grundsätze
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 CO2KostAufG ermittelt der Vermieter im Rahmen der jährlichen Heizkostenabrechnung den Kohlendioxidausstoß des Gebäudes in Kilogramm Kohlendioxid pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr.
Versorgt der Vermieter eine vermietete Wohnung gesondert mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser, hat er nach § 5 Abs. 1 Satz 2 CO2KostAufG den Kohlendioxidausstoß der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr zu ermitteln. Diese Konstellation liegt etwa bei einer Versorgung der Wohnungen mittels Etagenheizungen oder Fernwärme vor, in der der Vermieter Vertragspartner des Versorgungsunternehmens ist.
Vermietet er in einem Gebäude mehrere Wohnungen mit gesonderter oder zentraler Versorgung mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser, ist deren Gesamtwohnfläche maßgeblich. Die CO2-Kosten sind dann entsprechend den jeweiligen Wohnflächen unter den Mietern umzulegen.
Ist ein Abrechnungszeitraum von unter einem Jahr vereinbart, so sind die Werte der Einstufungstabelle (siehe Kap. 4.2.1) nach § 5 Abs. 1 Satz 4 CO2KostAufG anteilig zu kürzen. Weichen die Abrechnungszeiträume der Brennstoff- oder Wärmelieferungen von den zwischen Mieter und Vermieter vereinbarten Abrechnungszeiträumen ab, sind die auf den Rechnungen ausgewiesenen Brennstoffemissionen nach § 5 Abs. 1 Satz 5 CO2KostAufG auf den vereinbarten Zeitraum umzurechnen.
Dem Vermieter verbleibt demnach die Aufgabe, den Brennstoffverbrauch und die CO2-Emissionen für das vergangene Abrechnungsjahr zu berechnen und diesen Wert durch die Gesamtwohnfläche des Gebäudes zu teilen und das Ergebnis sodann in das Stufenmodell gemäß der in Kap. 4.2.1 dargestellten Tabelle einzuordnen.
Lösbare Aufgabe für Vermieter
Die Gesamtwohnfläche des Gebäudes liegt Vermietern ohnehin vor. Im Übrigen verpflichtet § 3 Abs. 1 CO2KostAufG die Brennstofflieferanten, in ihren Rechnungen für die Lieferung von Brennstoffen oder Wärme die zur Aufteilung erforderlichen Informationen auszuweisen. Jede Rechnung enthält daher Angaben über
- den Energiegehalt des gelieferten oder zur Wärmeerzeugung oder Warmwasseraufbereitung eingesetzten Brennstoffes (in kWh),
- den anzuwendenden Emissionsfaktor,
- die aus diesen beiden Größen resultierenden Kohlendioxidemissionen sowie
- die für die jeweilige Lieferung anfallenden Kohlendioxidkosten.
Online-Tool
Mithilfe des unten in Kap. 4.3.3 dargestellten Online-Tools des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz können anhand dieser Daten die Kohlendioxid-Kosten und die Aufteilungsbeträge ermittelt werden.
Berechnung mit Formel
Im Übrigen wäre für die Berechnung des spezifischen Kohlendioxidausstoßes des Gebäudes nachfolgende Formel maßgeblich:
Energiegehalt (kWh) x Emissionsfaktor (kg CO2/kWh) |
= kg CO2/m2/a |
Gesamtwohnfläche (m2) |
Der im Jahr verbrauchte Brennstoff für den jeweiligen Abrechnungszeitraum wird dabei als "Energiegehalt in kWh" bezeichnet. Die Brennstoffmenge wird mit dem Emissionsfaktor für den jeweiligen Brennstoff multipliziert. Hieraus ergeben sich die jährlichen Kohlendioxidemissionen des Gebäudes für den jeweiligen Abrechnungszeitraum. Der sich ergebende Wert wird sodann durch die Gesamtwohnfläche des Gebäudes geteilt. Hieraus ergeben sich die CO2-Emissionen des Gebäudes pro Quadratmeter und Jahr. Maßgeblich sind insoweit je nach eingesetztem Brennstoff folgende Emissionsfaktoren:
Erdgas: |
0,20088 kg CO2/kWh |
Heizöl: |
0,2664 kg CO2/kWh |
Flüssiggas: |
0,23580 kg CO2/kWh |
Kohle: |
0,3571 kg CO2/kWh |
Bevorratetes Heizöl
Für Heizöl ist zu Beginn eines neuen Abrechnungszeitraums der vorhandene Brennstoffvorrat zu erfassen. Dieser bildet den ersten Bestandteil der zu berechnenden Gesamtmenge an Brennstoff, der im Abrechnungszeitraum verbraucht worden ist. Im weiteren Verlauf des Abrechnungszeitraums werden Brennstoffmengen, die im Abrechnungszeitraum geliefert und vollständig verbraucht wurden, der verbrauchten Gesamtmenge hinzugefügt. Zuletzt ist – zu Beginn des wiederum nächsten Abrechnungszeitraums – erneut der Brennstoffvorrat zu erfassen sowie die Brennstoffmenge hinzuzuaddieren, die seit der letzten Lieferung verbraucht worden ist. Diese Menge ermittelt der Vermieter, indem er die vorhandene Brennstoffmenge von der zuletzt gelieferten Menge abzieht.
3.1.2 Vorwegabzug des Vermieteranteils
Nach § 7 Abs. 1 CO2KostAufG im Fall von Wohngebäuden bzw. § 8 Abs. 1 CO2KostAufG im Fall von Nichtwohngebäuden ermittelt der Vermieter die auf den oder die Mieter entfallenden Kohlendioxidkosten. Bezüglich des auf ihn selbst entfallenden Anteils hat ein Vorwegabzug zu erfolgen. In der Heizkostenabrechnung ist nach § 7 Abs. 3 CO2KostAufG bzw. § 8 Abs. 3 CO2KostAufG die Anteilsberechnung nebst den Berechnungsgrundlagen auszuweisen. Der Vermieter hat also den auf den Mieter entfallenden Anteil an den Kohlendioxidkosten, die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 1 oder 2 CO2KostAufG, also den anzuwendenden Emissionsfaktor sowie die Berechnungsgrundlagen, auszuweisen.
Zu den Berechnungsgrundlagen gehören die dem Vermieter seitens des Brennstofflieferanten erteilten Informationen, a...