Alexander C. Blankenstein
Versorgt sich der Mieter selbst mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser, ermittelt er nach § 5 Abs. 3 CO2KostAufG im Fall eines Wohngebäudes und nach § 8 Abs. 2 CO2KostAufG bei einem Nichtwohngebäude im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnung den Kohlendioxidausstoß der Wohnung bzw. sonstigen Nutzungseinheit in Kilogramm Kohlendioxid pro Quadratmeter Wohn- bzw. Nutzfläche und Jahr. Eine Eigenversorgung von Mietern kommt insbesondere im Fall von Etagenheizungen in Betracht, aber auch dann, wenn z. B. der Mieter eines Hauses sich selbst mit Erdöl oder Erdgas versorgt.
Insoweit hat ihm der Lieferant nach § 3 Abs. 1 CO2KostAufG die erforderlichen Informationen zu erteilen, also
- den Energiegehalt des gelieferten oder zur Wärmeerzeugung oder Warmwasseraufbereitung eingesetzten Brennstoffs (in kWh),
- den anzuwendenden Emissionsfaktor,
- die aus diesen beiden Größen resultierenden Kohlendioxidemissionen sowie
- die für die jeweilige Lieferung anfallenden Kohlendioxidkosten.
Des Weiteren ist der Mieter vom Lieferanten auf entsprechende Erstattungsansprüche gegen den Vermieter hinzuweisen.
Konkret ermittelt der Mieter den spezifischen Kohlendioxidausstoß der Wohnung. Dieser wird durch die Wohnfläche der Wohnung dividiert. Nach dem Stufenmodell ermittelt er auf diese Weise das maßgebliche Aufteilungsverhältnis zwischen ihm und dem Vermieter. Will der Mieter nicht das im nachfolgenden Kapitel beschriebene Online-Tool des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz nutzen, verwendet er folgende Formel:
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Energiegehalt (kWh) x Emissionsfaktor (kg CO2/kWh) |
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Wohnfläche der Wohnung (m2) |
Erstattungsanspruch des Mieters
Seinen Erstattungsanspruch muss der Mieter nach §§ 6 Abs. 2 Satz 2, 8 Abs. 2 HS 2 CO2KostAufG innerhalb einer Frist von 12 Monaten geltend machen. Für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Brennstofflieferant gegenüber dem Mieter abgerechnet hat. Der Erstattungsanspruch ist dabei in Textform geltend zu machen. Anders als in § 556 Abs. 3 Satz 6 HS 2 BGB kann sich der Mieter für den Erstattungsanspruch nach § 5 Abs. 3 CO2KostAufG bei einer verspäteten Geltendmachung nicht auf Entschuldigungsgründe berufen.
Für den Regelfall vereinbarter Betriebskostenvorauszahlungen sehen §§ 6 Abs. 2 Satz 4, 8 Abs. 2 HS 2 CO2KostAufG die Möglichkeit des Vermieters vor, den vom Mieter geltend gemachten Erstattungsbetrag im Zuge der folgenden Betriebskostenabrechnung zu verrechnen. Für den Fall, dass eine Betriebskostenabrechnung nicht erfolgt oder eine Verrechnung nicht vorgenommen wird, hat der Vermieter dem Mieter den Betrag spätestens 12 Monate nach Anzeige zu erstatten.