Mit dem Stufenmodell werden anhand der spezifischen CO2-Emissionen des vermieteten Gebäudes die produzierten CO2-Kosten künftig anteilig entsprechend der Verantwortungsbereiche zwischen Mietern und Vermietern umgelegt. Der Vorschlag des Bundesrats, die Verbrauchswerte aus dem Energieausweis zu entnehmen, wurde verschoben auf den Zeitpunkt der Evaluation in 3 Jahren.
Unwirksame Vereinbarungen
Vereinbarungen, nach denen der Mieter mehr als den auf ihn entfallenden Anteil an den Kohlendioxidkosten zu tragen hat, sind in Mietverträgen über Wohnraum unwirksam.
2.1 Die einzelnen Stufen
Die CO2-Abgabe wird seit 1.1.2023 nach einem Modell in 10 Stufen aufgeteilt: Je schlechter das Gebäude gedämmt ist, desto höher ist der Anteil, den der Vermieter tragen muss. Umgekehrt gilt: Je niedriger der Verbrauch des Hauses, desto mehr muss der Mieter übernehmen. Entspricht das Gebäude mindestens dem gängigen Neubau-Standard Effizienzhaus (EH) 55, muss der Mieter den CO2-Preis komplett übernehmen.
EH 55
EH 55 bedeutet, dass das Gebäude nur 55 % der Energie verbraucht, die ein Standardhaus benötigt. Bei schlecht gedämmten Häusern dagegen, die mindestens 52 kg CO2 pro Quadratmeter Wohnfläche im Jahr ausstoßen, müssen Vermieter 95 % und die Mieter 5 % des CO2-Preises übernehmen (siehe Tabelle).
Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro m2 Wohnfläche und Jahr |
Anteil Mieter |
Anteil Vermieter |
< 12 kg CO2/m2/a |
100 % |
0 % |
12 bis < 17 kg CO2/m2/a |
90 % |
10 % |
17 bis < 22 kg CO2/m2/a |
80 % |
20 % |
22 bis < 27 kg CO2/m2/a |
70 % |
30 % |
27 bis < 32 kg CO2/m2/a |
60 % |
40 % |
32 bis < 37 kg CO2/m2/a |
50 % |
50 % |
37 bis < 42 kg CO2/m2/a |
40 % |
60 % |
42 bis < 47 kg CO2/m2/a |
30 % |
70 % |
47 bis < 52 kg CO2/m2/a |
20 % |
80 % |
> = 52 kg CO2/m2/a |
5 % |
95 % |
Quelle: Anlage (zu den §§ 5 bis 7) des CO2KostAufG |
Die Bundesregierung will mit dem geplanten Stufenmodell insbesondere Anreize schaffen, dass Vermieter in die energetische Sanierung ihrer Häuser investieren. Mieter sollen aber auch bei gut gedämmten Wohnungen zum Energiesparen motiviert werden.
Transparenz in der Heizkostenabrechnung
Die Kostenaufteilung soll über die Heizkostenabrechnung erfolgen. Die Brennstofflieferanten sind seit 1.1.2023 verpflichtet, in der Rechnung die CO2-Emissionen für die gelieferte Brennstoffmenge und alle weiteren erforderlichen Angaben auszuweisen. Mit diesen Daten können die Vermieter anschließend die CO2-Kosten ermitteln.
2.2 Die betroffenen Gebäude
Das geplante Stufenmodell gilt für alle Wohngebäude einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen und Gebäude mit gemischter Nutzung, in denen Brennstoffe genutzt werden, die unter das BEHG fallen. Das Stufenmodell findet auch bei Gebäuden mit Nah- oder Fernwärme Anwendung.
Bei Nichtwohngebäuden wie z. B. Geschäfte oder Bürogebäude greift die 50:50-Aufteilung, die bereits im Koalitionsvertrag als Möglichkeit festgelegt wurde. Die Mietparteien können zum Vorteil des Mieters davon abweichen, sofern sie handelseinig werden. Vereinbarungen, nach denen der Mieter mehr als 50 % der Kohlendioxid-Kosten tragen soll, sind bei Nichtwohngebäuden gem. § 8 Abs. 1 CO2KostAufG unwirksam. Das gilt auch für den Fall, dass der Mieter sich selbst mit Wärme oder Warmwasser versorgt (§ 8 Abs. 1 CO2KostAufG). Im Jahr 2025 wird die hälftige Aufteilung von einem Stufenmodell für Nichtwohngebäude abgelöst.
2.3 Ermittlung der Kohlendioxidkosten
Die notwendigen Informationen muss der Brennstofflieferant in seiner Rechnung ausweisen (§ 3 Abs. 1 CO2KostAufG). Die Rechnung des Lieferanten muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
- die Brennstoffemissionen des gelieferten Brennstoffs in Kilogramm Kohlendioxid,
- den sich aus der Lieferung ergebenden Preisbestandteil für die gelieferte Menge an Brennstoff,
- den heizwertbezogenen Emissionsfaktor des gelieferten Brennstoffs in Kilogramm CO2 pro Kilowattstunde sowie
- den Energiegehalt der gelieferten Brennstoffmenge in Kilowattstunden.
Mithilfe dieser Informationen werden Vermieter und Mieter in die Lage versetzt, die Höhe der mit der Lieferung des Brennstoffs enthaltenen Kohlendioxidkosten einfach und, soweit möglich, ohne weitere Rechenschritte zu ermitteln. Damit ist sichergestellt, dass Vermieter den Vorgaben zur Verteilung des CO2-Preises nachkommen und Mieter die Abrechnung des Vermieters leicht nachvollziehen können. Die auf der Rechnung des Lieferanten angegebenen Brennstoffemissionen des gelieferten Brennstoffs in Kilogramm Kohlendioxid wird durch Multiplikation des heizwertbezogenen Emissionsfaktors und des Energiegehalts des gelieferten Brennstoffs errechnet. Mit Hilfe dieser Information wird der Vermieter in die Lage versetzt, den Kohlendioxidausstoß seines Hauses in Kilogramm pro Quadratmeter und Jahr zu bestimmen. Auf dieser Grundlage kann er entsprechend der Gebäudeklassifizierung den Anteil des umlegbaren Preisbestandteils ermitteln. Maßgeblich für die Ermittlung des Kohlendioxidkostenbestandteils ist der Zeitpunkt der Lieferung.
2.4 Kostenaufteilung
§ 5 CO2KostAufG bestimmt für Wohngebäude, dass die Aufteilung der CO2-Kosten nach einem Stufenplan erfolgt. Der Vermieter errechnet im Zuge d...