Das geplante Stufenmodell gilt für alle Wohngebäude einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen und Gebäude mit gemischter Nutzung, in denen Brennstoffe genutzt werden, die unter das BEHG fallen. Das Stufenmodell findet auch bei Gebäuden mit Nah- oder Fernwärme Anwendung.

Bei Nichtwohngebäuden wie z. B. Geschäfte oder Bürogebäude greift die 50:50-Aufteilung, die bereits im Koalitionsvertrag als Möglichkeit festgelegt wurde. Die Mietparteien können zum Vorteil des Mieters davon abweichen, sofern sie handelseinig werden. Vereinbarungen, nach denen der Mieter mehr als 50 % der Kohlendioxid-Kosten tragen soll, sind bei Nichtwohngebäuden gem. § 8 Abs. 1 CO2KostAufG unwirksam. Das gilt auch für den Fall, dass der Mieter sich selbst mit Wärme oder Warmwasser versorgt (§ 8 Abs. 1 CO2KostAufG). Im Jahr 2025 wird die hälftige Aufteilung von einem Stufenmodell für Nichtwohngebäude abgelöst.

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