Eine kurzfristige Beschäftigung ist innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich begrenzt. Bei den angegebenen Zeitgrenzen handelt es sich um gleichwertige Alternativen. Auf die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage (von mehr oder weniger als 5 Arbeitstagen) kommt es bei der Bestimmung der Zeitgrenzen nicht mehr an.
In der Zeit vom 1.3.2021 bis zum 31.10.2021 galten hiervon abweichende Regelungen bezüglich der zu berücksichtigenden Zeitgrenzen. Diese wirkten ab dem Inkrafttreten der Übergangsregelung am 1.6.2021. Eine kurzfristige Beschäftigung lag dann vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 4 Monate oder 102 Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich begrenzt war.
Anzuwenden war jeweils die Zeitgrenze, die zum Zeitpunkt der versicherungsrechtlichen Beurteilung – bei Beschäftigungsbeginn und bei jeder Änderung der Verhältnisse – galt. Vorbeschäftigungszeiten waren immer zu berücksichtigen.
Eine Beschäftigung war nicht kurzfristig, wenn diese berufsmäßig ausgeübt wurde und das monatliche Arbeitsentgelt 450 EUR überstieg. Bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit wurden ab dem Inkrafttreten der Übergangsregelung bis zum 31.10.2021 ebenfalls die geänderten Zeitgrenzen zugrunde gelegt.
Besonderheiten ergaben sich bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von kurzfristigen Beschäftigungen, die vor dem Inkrafttreten der Übergangsregelung begonnen hatten und im Übergangszeitraum endeten oder im Übergangszeitraum begonnen hatten und nach dem 31.10.2021 endeten.
Nachfolgend aufgeführt sind einzelne Fallkonstellationen.
Beschäftigungsbeginn vor dem Inkrafttreten der Übergangsregelung
Eine Beschäftigung, die vor dem Inkrafttreten der Übergangsregelung begann und auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt war, war ab Beschäftigungsbeginn kurzfristig.
Das Inkrafttreten der Übergangsregelung am 1.6.2021 bewirkte eine Änderung in den Verhältnissen. Die Beschäftigung war ab diesem Zeitpunkt neu zu beurteilen. Unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigungszeiten konnte die kurzfristige Beschäftigung in der Zeit vom 1.6.2021 bis zum 31.10.2021 längstens bis zur Dauer von 4 Monaten bzw. 102 Arbeitstagen fortbestehen.
Eine rückwirkende Neubeurteilung ab dem 1.3.2021 für Beschäftigungen war nicht vorzunehmen für Tätigkeiten, die vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Übergangsregelung aufgenommen wurden und die Zeitgrenzen von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen für eine kurzfristige Beschäftigung überschritten hatten. Diese Beschäftigungen blieben sozialversicherungspflichtig.
Beschäftigungsbeginn vor dem Inkrafttreten der Übergangsregelung am 1.6.2021 und Beschäftigungsende im Übergangszeitraum
Eine Verkäuferin übt in der Zeit vom 1.4.2021 bis zum 15.6.2021 eine befristete Beschäftigung aus. Ihr monatliches Entgelt beträgt 1.400 EUR. Insgesamt sind 50 Arbeitstage vorgesehen. Die Beschäftigung wird nicht berufsmäßig ausgeübt. Es liegen keine Vorbeschäftigungszeiten vor.
Wie ist die Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen?
Ergebnis: Es handelt sich um eine kurzfristige Beschäftigung, da bei Beschäftigungsbeginn feststeht, dass die vor Inkrafttreten der Übergangsregelungen am 1.6.2021 geltende Zeitgrenze von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen nicht überschritten wird. Die Beschäftigung ist für die Zeit ab 1.4.2021 bei der Minijob-Zentrale zu melden (Personengruppe 110, Beitragsgruppenschlüssel 0000).
Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung der Zeitgrenzen tritt zum 1.6.2021 eine Änderung in den Verhältnissen ein. Die Beschäftigung ist ab diesem Zeitpunkt neu zu beurteilen. Gleichzeitig vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmerin die Dauer der Beschäftigung bis zum 15.7.2021 (zusätzlich 21 Arbeitstage) zu verlängern. Der Gesamtbeschäftigungszeitraum vom 1.4.2021 bis zum 15.7.2021 ist auf weniger als 4 Monate bzw. 102 Arbeitstage befristet. Die Beschäftigung wird daher ab Inkrafttreten der Übergangsregelung weiterhin kurzfristig ausgeübt. Die Zuständigkeit der Minijob-Zentrale ist weiterhin gegeben.
Achtung: Wäre für die Beschäftigung abweichend von dem obigen Beispiel von vornherein eine Dauer vom 1.4.2021 bis zum 15.7.2021 mit 71 Arbeitstagen vereinbart worden, hätte ab Beschäftigungsbeginn Sozialversicherungspflicht aufgrund des Überschreitens der maßgeblichen Zeitgrenze von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen vorgelegen. Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ist bei der zuständigen Krankenkasse zu melden (Personengruppe 101, Beitragsgruppenschlüssel 1111). Mit dem Inkrafttreten der Übergangsregelung am 1.6.2021 ist die Beschäftigung nicht neu zu beurteilen.
Beschäftigungsbeginn ab Inkrafttreten der Übergangsregelung und Beschäftigungsende spätestens am 31.10.2021
Begann die Beschäftigung ab dem Inkrafttreten der Übergangsregelung und endete spätestens am 31.10.2021, lag Kurzfristigkeit vor, wenn die Beschäftigung auf längstens 4 Monate oder 102 Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder im Voraus vert...