Kommentar

Ein italienischer Großhändler vertrieb in Italien unter der Bezeichnung „Cottonelle” in Italien hergestelltes Toilettenpapier. Dies wurde ihm durch ein Gericht mit der Begründung untersagt, der Verbraucher erhalte bei dieser Bezeichnung den Eindruck, es handele sich um Toilettenpapier aus Baumwolle . Als wenig später durch einen Importeur aus Frankreich bezogenes Toilettenpapier mit dieser Bezeichnung in Italien eingeführt wurde, ging dagegen der italienische Großhändler gerichtlich vor.

Der Europäische Gerichtshof stellte dazu nun fest, daß es nicht zulässig sei, aufgrund nationalen Wettbewerbsrechtes gegen Erzeugnisse vorzugehen, die aus einem Mitgliedsstaat stammen, in dem sie rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden. Er betonte allerdings auch, daß es einem Mitgliedsstaat (hier: Italien) durchaus möglich sei, aus Gründen des Verbraucherschutzes allen Wirtschaftsteilnehmern – also auch denen aus den EU-Mitgliedsstaaten stammenden – etwas zu verbieten, wenn das Verbot im angemessenen Verhältnis zum Zweck stehe und der Zweck nicht durch weniger einschränkende Maßnahmen erreicht werden könne. Im vorliegenden Fall habe das italienische Gericht daher zu prüfen, ob die Gefahr der Irreführung der Verbraucher in diesem Fall so schwer wiegt, daß sie den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgehen kann.

 

Link zur Entscheidung

EuGH, Urteil vom 26.11.1996, C-313/94

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