Rdn 755

 

Literaturhinweise:

Deutscher, Das bußgeldrechtliche Fahrverbot bei Trunkenheits- und Drogenfahrten, VRR 2009, 248

ders., Zum aktuellen Stand der Rechtsprechung bei Drogenfahrten, VRR 2011, 8

Krumm, Bußgeldverfahren nach Drogenfahrt, NJW 2011, 1259

Stein, Offensichtliche und versteckte Probleme im neuen § 24a II StVG ("Drogen im Straßenverkehr"), NZV 1999, 441

Urbanzyk, Die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund einmaligen Konsums harter Drogen – und der Verteidigungsansatz der "unwissentlichen und unwillentlichen Einnahme", DAR 2017, 422

s. auch die Hinw. bei → Fahrverbot, Allgemeines, Rdn 1493 und → Fahrverbot, Rechtsgrundlagen, Rdn 1719.

 

Rdn 756

1. Nach § 24a Abs. 2 StVG handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels (z.B. Cannabis, Heroin, Kokain, Amphetamin) im Straßenverkehr ein Kfz führt, außer wenn dies aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt (eingehend Deutscher VRR 2011, 8). Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine der in jener Anlage genannten Substanzen im Blut nachgewiesen wird (Einzelh. bei → Drogenfahrt, Urteil, tatsächliche Feststellungen, Rdn 764).

 

Rdn 757

Durch diese im Jahr 1998 eingeführte Vorschrift sollte wie bei der Trunkenheitsfahrt ein Auffangtatbestand zu den strafrechtlichen Vorschriften der §§ 315c Abs. 1 Nr. 1, 316 StGB geschaffen werden, weil allein der Drogennachweis bei diesen Straftatbeständen zur Begründung der Fahruntauglichkeit als nicht genügend erachtet wurde (Bönke NZV 2005, 273).

 

Rdn 758

Außer der Geldbuße droht dem Täter in § 25 Abs. 1 S. 2 StVG das gesetzliche Regelfahrverbot, dessen Dauer beim Ersttäter 1 Monat, beim Wiederholungstäter 3 Monate beträgt (§ 4 Abs. 3 BKatV i.V.m. Nr. 242–242.2 BKat; → Trunkenheitsfahrt, Fahrverbot, Rdn 3524).

 

☆ Bestrebungen, bei Drogenfahrten gesetzlich ein sofortiges Fahrverbot noch in der Anhaltesituation einzuführen, sind als systemwidrig strikt abzulehnen ( Deutscher VRR 2011, 14; a.A. Krumm NJW 2011, 1262). Vorläufige Maßnahmen nach §§ 111a StPO; 315c Abs. 1 Nr. 1a, 316 StGB werden damit nicht ausgeschlossen."sofortiges Fahrverbot" noch in der Anhaltesituation einzuführen, sind als systemwidrig strikt abzulehnen (Deutscher VRR 2011, 14; a.A. Krumm NJW 2011, 1262). Vorläufige Maßnahmen nach §§ 111a StPO; 315c Abs. 1 Nr. 1a, 316 StGB werden damit nicht ausgeschlossen.

 

Rdn 759

2. Zur systematischen Einordnung und Anerkennung von Ausnahmefällen auf der Tatbestandsebene gelten die Ausführungen zu → Trunkenheitsfahrt, Fahrverbot, Rdn 3524, entsprechend (zum E-Scooter als Tatmittel der Drogenfahrt Trunkenheitsfahrt, Fahrverbot, Rdn 3528). Gleiches gilt für → Fahrverbot, Absehen, Trunkenheitsfahrt, Rdn 1466, zum Absehen vom Fahrverbot nach § 4 Abs. 4 BKatV auf der Rechtsfolgenseite vgl. OLG Köln NStZ-RR 2005, 385; OLG Bremen NZV 2006, 276.

 

☆ Es hat keine Auswirkung auf die Anordnung des Fahrverbots, dass dem Betroffenen von der Verwaltungsbehörde im Zusammenhang mit dem Vorwurf die Fahrerlaubnis (vorläufig) entzogen worden ist (OLG Bremen, a.a.O.; OLG Karlsruhe NZV 2005, 211; OLG Zweibrücken VRS 102, 458; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.12.2022 – IV-2 RBs 179/22, zfs 2023, 169 = VRR 2/2023, 24 [ Deutscher ] = NZV 2023, 283 [ Sandherr ]; vgl. aber auch Burhoff VRR 2006, 38 zur Auswirkung des Übermaßverbots in der Anm. zu OLG Koblenz VRR 2006, 37; zum freiwilligen Verzicht auf die Fahrerlaubnis AG Tiergarten BA 2016, 197 = VA 2016, 67). Auch besteht kein Wertungswiderspruch zwischen §§ 24a, 25 StVG einerseits und der Möglichkeit der verwaltungsrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum nach § 46 FeV andererseits (OVG Hamburg NZV 2008, 262 = DAR 2008, 224 = VRS 114, 66). Daher hindert ein parallel laufendes Bußgeldverfahren nicht die gleichzeitige verwaltungsrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis (OVG Sachsen-Anhalt VRR 2013, 237). Die ohne Rechtsgrundlage erfolgte verwaltungsrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund desselben Ereignisses, das Gegenstand des Bußgeldverfahrens ist, ist entsprechend § 25 Abs. 6 StVG allerdings auf ein zu verhängendes Fahrverbot anzurechnen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.7.2020 – 1 Ss-OWi 309/20).keine Auswirkung auf die Anordnung des Fahrverbots, dass dem Betroffenen von der Verwaltungsbehörde im Zusammenhang mit dem Vorwurf die Fahrerlaubnis (vorläufig) entzogen worden ist (OLG Bremen, a.a.O.; OLG Karlsruhe NZV 2005, 211; OLG Zweibrücken VRS 102, 458; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.12.2022 – IV-2 RBs 179/22, zfs 2023, 169 = VRR 2/2023, 24 [Deutscher] = NZV 2023, 283 [Sandherr]; vgl. aber auch Burhoff VRR 2006, 38 zur Auswirkung des Übermaßverbots in der Anm. zu OLG Koblenz VRR 2006, 37; zum freiwilligen Verzicht auf die Fahrerlaubnis AG Tiergarten BA 2016, 197 = VA 2016, 67). Auch besteht kein Wertungswiderspruch zwischen §§ 24a, 25 StVG einerseits und der Möglichkeit der verwaltungsrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum nach § 46 FeV

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