Wird ein Dach so ausgebaut, dass ein Gästezimmer z. B. um ein WC erweitert wird, so handelt es sich immer um einen Eingriff in das Gemeinschaftseigentum. Deshalb liegt eine bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG vor, die mit Stimmenmehrheit beschlossen werden kann. Gleiches gilt für den Ausbau zu einer Wohnung oder den Einbau einer Küche in einen Speicher.

Sieht die Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung den Ausbau des Dachgeschosses zu Nicht-Wohnzwecken ausdrücklich vor, können Ansprüche auf Rückbau des zu Wohnzwecken durchgeführten Ausbaus nicht geltend gemacht werden, wenn nicht plausibel dargelegt wird, welche Einwände gegen den Ausbau konkret bestehen und nur ein Eigentümer in Anspruch genommen wird, obwohl gleichartige bauliche Veränderungen auch von einem anderen Wohnungseigentümer vorgenommen wurden.[1]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge