Leitsatz
- Wird ein geparkter Pkw durch eine Dachlawine beschädigt, so haftet der Gebäudeeigentümer nach deliktischen Grundsätzen, wenn er eine gegenüber der Allgemeinheit bestehende Pflicht verletzt hat und zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
- Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn an der Dachkante keine Schneefanggitter angebracht sind, obwohl die Ortssatzung eine entsprechende Schutzvorrichtung vorschreibt, oder wenn solche Schneefanggitter in der Gemeinde ortsüblich sind, oder wenn die Gebäudeeigentümerin trotz einer aktuellen Gefahrenlage keine Warnschilder aufstellt und konkrete Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Geschädigte sein Fahrzeug bei Kenntnis der Gefahrenlage nicht an der Gefahrenstelle abgestellt hätte.
(Leitsätze der Redaktion)
Normenkette
BGB § 823
Kommentar
Eine Untermieterin parkte ihren Pkw im Innenhof eines Gebäudes. Dort wurde er von einer Dachlawine beschädigt. Die Untermieterin nimmt die Eigentümerin des Anwesens auf Schadensersatz in Anspruch.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Es stellt fest, dass eine vertragliche Haftung ausscheidet, weil zwischen der Eigentümerin und der Untermieterin keine vertraglichen Beziehungen bestehen.
Jedoch kommt eine Haftung nach deliktischen Grundsätzen gem. § 823 BGB in Betracht. Diese Vorschrift setzt zweierlei voraus, nämlich
- dass die Gebäudeeigentümerin eine gegenüber der Allgemeinheit bestehende Pflicht verletzt hat und
- dass zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
Hinsichtlich der Pflichtverletzung sind 3 Fallgruppen in Erwägung zu ziehen. So ist eine Pflichtverletzung anzunehmen,
- wenn an der Dachkante keine Schneefanggitter angebracht sind, obwohl die Ortssatzung eine entsprechende Schutzvorrichtung vorschreibt, oder
- wenn solche Schneefanggitter in der Gemeinde ortsüblich sind, oder
- wenn die Gebäudeeigentümerin trotz einer aktuellen Gefahrenlage keine Warnschilder aufstellt.
Hier hatte die Eigentümerin keine Warnschilder aufgestellt. In diesem Fall müssen weiterhin konkrete Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Geschädigte sein Fahrzeug nicht an der Gefahrenstelle abgestellt hätte. Daran fehlt es regelmäßig, wenn die Gefahr einer Dachlawine offensichtlich ist, weil dann das Schild lediglich auf Gefahren hinweist, die ohnehin jedermann kennt.
Link zur Entscheidung
OLG Naumburg, Urteil v. 11.8.2011, 2 U 34/11, NJW-RR 2011 S. 1535