Rz. 72

Es ist zwischen ordentlichen (siehe Rdn 83 ff.) und außerordentlichen Testamenten (siehe Rdn 88) zu unterscheiden.

 

Rz. 73

Gemeinschaftliche Testamente (siehe Rdn 89 ff.) sind möglich. Oft werden sog. gegenseitige Testamente errichtet, wonach die Testatoren sich gegenseitig als Erben einsetzen.

 

Rz. 74

Das 6. Kapitel (§ 40 ARL) ordnet die entsprechende Anwendbarkeit der §§ 6 bis 8 ARL (Übernahme von Nachlassgegenständen gegen Werteinschätzung, siehe Rdn 64 ff.) an, wenn ein Testamentserbe einen bestimmten Anteil an einem Nachlass erben soll, oder wenn einem Erben ein testamentarisches Vermächtnis zugedacht werden soll bzw. wenn er aufgrund einer Entscheidung des Nachlassgerichts Vermächtnisnehmer (nach Maßgabe von § 13 Abs. 3 des Auseinandersetzungsgesetzes – dødsboskifteloven) geworden ist.

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