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Ist der Testator krank oder befindet er sich in einer anderen Notlage, wodurch er daran gehindert ist, selbst ein Testament zu errichten, kann er nach § 65 Abs. 1 ARL ein außerordentliches Testament (Nottestament – nødtestamente) in einer jedweden Art errichten. Ein Nottestament verliert seine Gültigkeit, wenn drei Monate lang kein Hindernis bestand, ein ordentliches Testament zu errichten (§ 65 Abs. 2 ARL).

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