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Die Regierung kann nach § 71 Abs. 1 ÆFL mit anderen Staaten Abkommen über das Verhältnis zwischen Regelungen des dänischen und des ausländischen Rechts über die Vermögensverhältnisse der Ehegatten und ihre Unterhaltspflicht während der Ehe eingehen. Ein entsprechendes Abkommen ist bislang noch nicht geschlossen worden.[50] Der Minister für Kinder und Soziales kann i.Ü. gemäß § 71 Abs. 2 ÆFL Regelungen über das Verhältnis zwischen Bestimmungen des dänischen Rechts und solchen anderer nordischer Staaten über die Vermögensverhältnisse der Ehegatten und ihre Unterhaltspflicht während der Ehe treffen.

[50] Ein entsprechendes Abkommen findet nach seiner Bekanntmachung im Gesetzblatt in Dänemark Anwendung.

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