Rz. 142

Die Nachlassteilung ohne Auseinandersetzungsverfahren (boudlœg uden skiftebehandling) ist im 12. Kapitel DSL geregelt: wenn das Vermögen des Verstorbenen nach Abzug billiger Bestattungskosten, eventueller Ausgaben im Zusammenhang mit einer Sicherung von Nachlassaktiva, Ausgaben für vorübergehende Maßnahmen (die etwa bei Aushändigung des Nachlasses an einen vorübergehenden Nachlassverwalter entstanden sind), Kosten für die Werteinschätzung von Nachlassaktiva, Gebühren im Zusammenhang mit der Nachlassabwicklung sowie durch Pfandrechte oder in entsprechender Weise gesicherter Schulden nicht mehr als einen (jährlich vom Justizminister angepassten) geringen Betrag – der im Jahre 2018 die Summe von 44.000 dkr ausmacht – übersteigt. Der positive Saldo wird wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwands nicht an die Gläubiger verteilt, sondern – unter Berücksichtigung sozialer Billigkeitsgesichtspunkte – grundsätzlich an den oder diejenigen, die dem Verstorbenen am nächsten standen, ausgekehrt. Dafür müssen der oder die genannte(n) Person(en) die Bestattungskosten tragen und ggf. die Wohnung des Verstorbenen räumen. Eine Pflicht, Schulden des Verstorbenen zu bezahlen, besteht hingegen nicht (näher § 19 DSL).

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