Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
Rz. 9
Dem Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961 (Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht – HTestformÜ) ist Dänemark mit Wirkung vom 19.9.1976 beigetreten (vgl. Lovtidende C Nr. 62 vom 6.9.1976). Dazu besteht eine Erläuterung des Justizministeriums Nr. 37 vom 2.3.1978.
Rz. 10
Dänemark hat 1934 zusammen mit Norwegen, Schweden, Finnland und Island die Nordische Nachlasskonvention über gesetzliches Erbrecht, Testamente und Erbauseinandersetzung (Nordisk Dødsbokonvention) unterzeichnet. Diese trifft einige Spezialvorschriften über die gegenseitige Anerkennung von Erbvorschriften bei der Nachlassregelung, wenn der Nachlass von einem Angehörigen eines Mitgliedstaates stammt, der in einem anderen Mitgliedstaat gestorben ist. Nach Art. 2 der Konvention bestimmt sich das gesetzliche Erbrecht des Erblassers grundsätzlich nach dem Domizilprinzip (siehe Rdn 15 f.).
Rz. 11
Am 1.6.2012 unterzeichneten die nordischen Staaten im Zuge genereller Modernisierungsbedürfnisse sowie mit Blick auf die EuErbVO, von der Schweden und Finnland nunmehr erfasst sind, ein Übereinkommen über eine Änderung der Nordischen Nachlasskonvention. Danach sind vor allem die Bestimmungen über die Rechtswahl an jene der EuErbVO angepasst worden. Die EuErbVO erlaubt nach Maßgabe ihres Art. 75 Abs. 3 die Anwendung der modernisierten Nordischen Nachlasskonvention in Bezug auf die verfahrensrechtlichen Aspekte der Nachlassverwaltung sowie auf die vereinfachten und beschleunigten Verfahren für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Erbsachen. Die Neufassung der Nordischen Nachlasskonvention ist in Dänemark am 1.9.2015 in Kraft getreten.
Rz. 12
Die Nordische Nachlasskonvention enthält kollisionsrechtliche Sonderregelungen in Bezug auf Testamente (Art. 8 bis 11), Erbverträge, Erbverzicht und Schenkungen auf den Todesfall (Art. 12), gewisse Fragen bezüglich Grundstücke mit Zubehör (Art. 13), erbrechtliche Folgen einer Adoption (Art. 14), die Verjährung eines Erbrechts (Art. 16), Schulden des Erblassers (Art. 17 und 18) und die fortgesetzte Gütergemeinschaft (des überlebenden Ehegatten, Art. 19).
Rz. 13
Infolge des dänischen Vorbehalts im Rahmen der Europäischen Zusammenarbeit, wonach Dänemark nicht an der supranationalen Zusammenarbeit der EU in den Bereichen Inneres und Justiz teilnimmt, ist die EuErbVO in Dänemark nicht bindend und gelangt folglich dort auch nicht zur Anwendung. Art. 20 EuErbVO erklärt allerdings die Verordnung zu loi uniforme.
Rz. 14
Die Rechtsgrundlage für den Abschluss von Staatsverträgen findet sich in § 98 ARL. Nach § 98 Abs. 1 ARL kann die Regierung Übereinkommen mit anderen Staaten über das Verhältnis zwischen den Regelungen des dänischen und des ausländischen Erbrechts eingehen. Diese Übereinkommen gelten in Dänemark nach ihrer rechtmäßigen Bekanntmachung in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht. Weiterhin kann das Justizministerium Regelungen über das Verhältnis zwischen den Erbvorschriften des dänischen Rechts und jenen anderer nordischer Staaten erlassen (§ 98 Abs. 2 ARL).