Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
Rz. 27
Eine ApS muss nach § 4 SEL ein Stammkapital von mindestens 40.000 dkr (ab dem 15.4.2019, vormals 50.000 dkr) haben. Das Kapital muss grundsätzlich in dkr oder EUR angegeben werden. Die Gewerbeverwaltung kann es gestatten, dass das Stammkapital auch in einer anderen Währung angegeben wird.
Rz. 28
Die Einzahlung des Stammkapitals ist in den §§ 33 und 34 SEL geregelt: Zu jeder Zeit müssen 25 % des Gesellschaftskapitals, jedoch mindestens 40.000 dkr eingezahlt sein. Die Einbezahlung muss im Verhältnis zu jedem einzelnen Gesellschaftsanteil erfolgen. In einer ApS muss im Falle eines Überkurses (Agio) dieser (noch) voll einbezahlt werden.
Eine bereits verabschiedete Gesetzesänderung zu § 33 Abs. 1 SEL, wonach der Überkurs auch teilweise einbezahlt sein darf, mit demselben Anteil wie das Gesellschaftskapital, ist noch nicht in Kraft getreten und das Datum des Inkrafttretens dieser Neuregelung steht noch nicht fest.
Wenn das Kapital ganz oder teilweise durch andere Einlagen als Bareinlagen erbracht werden soll (vgl. § 35 SEL), muss das gesamte Gesellschaftskapital und ein eventueller Überkurs (Agio) jedoch voll einbezahlt werden. Das zentrale Leitungsorgan kann auf Anforderung verlangen, dass nicht einbezahltes Gesellschaftskapital der Gesellschaft zugeführt wird. Auch die Anteilseigner haben ihrerseits das Recht, noch ausstehende Anteile einzuzahlen. Die Ansprüche der Gesellschaft auf Einzahlung von Stammeinlagen können nicht veräußert oder verpfändet werden. Wird ein nicht voll eingezahlter Geschäftsanteil übertragen, so haftet der Erwerber, wenn er seinen Erwerb bei der Gesellschaft angemeldet hat, gemeinsam mit dem Übertragenden für die Resteinzahlung.
Rz. 29
Dürfen nach der Gründungsurkunde Sacheinlagen erbracht werden (apportindskud), so müssen diese nach § 35 Abs. 1 SEL wirtschaftlich bewertet werden können. Sie dürfen nicht in der Verrichtung von Arbeit oder Dienstleistungen bestehen. Grundsätzlich muss ein neutraler und sachkundiger Bewerter (vurderingsmnd, zum Personenkreis siehe näher § 37 SEL) einen Bewertungsbericht über die Übernahme entsprechender Werte erstellen, der der Gründungsurkunde beizufügen ist (§ 36 Abs. 1 SEL). Die Bewertung darf nach § 36 Abs. 2 SEL nicht früher als vier Wochen vor Unterzeichnung der Gründungsurkunde erfolgt sein. Wird diese Frist überschritten, ist eine neue Bewertung vorzunehmen.
Rz. 30
Ansprüche (Forderungen) gegen Gründer können nicht eingebracht oder übernommen werden, und zwar unabhängig davon, ob diese durch ein Pfandrecht gesichert sind oder nicht (§ 35 Abs. 2 SEL).