Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
1. Rechtswirkungen einer Adoption
Rz. 182
Gemäß § 16 des Adoptionsgesetzes tritt dasselbe Rechtsverhältnis zwischen Annehmendem und Adoptivkind ein, das zwischen biologischen Eltern und ihren Kindern besteht. Erbrechtlich entsteht ebenfalls eine Gleichstellung mit biologischen Kindern. Gleichzeitig entfällt das Rechtsverhältnis einschließlich des Erbrechts zwischen dem Adoptivkind und dessen ursprünglichen Verwandten.
Rz. 183
Bei einer Stiefkindadoption, wobei ein Ehegatte bzw. ein Partner eines Paares, das in einer eheähnlichen Beziehung lebt, das leibliche Kind oder das Adoptivkind des anderen Ehegatten bzw. des anderen nichtehelichen Partners oder eines ehemaligen Ehegatten adoptiert (§ 5a Adoptionsgesetz), erlangt das Adoptivkind im Verhältnis zu den Ehegatten/Lebenspartnern bzw. zu den früheren Ehegatten/Lebenspartnern dieselbe Rechtsposition, als wäre es das gemeinsame Kind der beiden.
Rz. 184
Eine (in der Praxis allerdings nur selten relevante) Einschränkung in der Gleichstellung von Adoptivkindern mit leiblichen Kindern statuiert § 17 Adoptionsgesetz, wonach eine Adoption kein Sukzessionsrecht an Lehens- oder Fideikommissgütern verleihen kann. Beim Fideikommiss kann Familienvermögen (oft Grundbesitz) ungeteilt in der Hand eines Familienmitgliedes verbleiben, wobei der Inhaber aber in der Verfügung unter Lebenden und von Todes wegen beschränkt ist und nur der Ertrag des Vermögens ihm zur freien Verfügung steht.
Rz. 185
Namensrechtlich gelten die Bestimmungen des Namensgesetzes (siehe Rdn 53). Nach § 9 des Namensgesetzes erwirbt ein Adoptivkind den Nachnamen seiner Adoptiveltern bzw. eines Adoptivelternteils in Übereinstimmung mit den Regeln, die für leibliche Kinder gelten. In der Adoptionsbewilligung kann jedoch bestimmt werden, dass das Kind seinen bisherigen Nachnamen behält. Diese Regeln gelten auch, wenn das Kind durch eine ausländische, in Dänemark anerkannte Entscheidung adoptiert worden ist. Bei Aufhebung der Adoption behält das Kind das Recht, den aufgrund der Adoption erworbenen Namen beizubehalten. Der Adoptierte kann innerhalb des generellen Rahmens des Gesetzes einen Familiennamen sowohl aus der Familie des oder der Annehmenden oder aber aus der leiblichen Verwandtschaft (auch ohne deren Einwilligung) annehmen. Dasselbe gilt nach § 11 Abs. 5 des Namensgesetzes auch für einen Zwischennamen.
2. Adoptionsbewilligung
Rz. 186
Eine Adoption erfolgt in aller Regel durch eine Bewilligung der Agentur für Familienrecht. Bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland entfaltet die Adoptionsbewilligung grundsätzlich Rechtswirkung ab dem Zeitpunkt der Ankunft des Kindes in Dänemark (§ 1 Abs. 2 des Adoptionsgesetzes). Dänemark ist Vertragsstaat des Haager Adoptionsabkommens. Im Verhältnis zu den anderen nordischen Staaten findet das Haager Adoptionsabkommen allerdings insoweit keine Anwendung, als die Nordische Konvention über Ehe, Adoption und Vormundschaft (siehe § 1 Rdn 105 ff.) in dem Umfang einschlägige Bestimmungen enthält. Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Adoption sind vor allem in den §§ 2 bis 15 des Adoptionsgesetzes, in der Adoptionsverordnung sowie im Detail in der Richtlinie über Adoption geregelt. Eine Adoptionsbewilligung setzt u.a. grundsätzlich voraus, dass der Adoptierende mindestens 25 Jahre alt ist, und dass der Altersunterschied zwischen Adoptierendem und Adoptiertem mindestens 14 und höchstens 42 Jahre ausmacht. Ehepartner sowie in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Paare können nur gemeinsam adoptieren. In zeitlicher Hinsicht wird Stabilität verlangt: Die Ehe bzw. das eheähnliche Zusammenleben muss in der Regel seit mindestens zweieinhalb Jahren bestehen. Darüber hinaus setzt eine erstmalige Adoptionsbewilligung die Teilnahme an adoptionsvorbereitenden Kursen und eine positive Beurteilung seitens des Adoptionsausschusses der Agentur für Familienrecht ("adoptionssamrådet") in Bezug auf die Gesundheit, den Lebenswandel sowie die Wohn- und wirtschaftlichen Verhältnisse des/der Adoptierenden voraus.
3. Erforderliche Zustimmungen
Rz. 187
Ist ein Kind, das adoptiert werden soll, 12 Jahre oder älter, "soll" nach § 6 des Adoptionsgesetzes die Bewilligung nur nach Einholung der Zustimmung des Kindes erteilt werden, es sei denn, es steht zu vermuten, dass dieser Vorgang dem Kind schaden würde. Vor der Zustimmung muss ein Gespräch über die Adoption und deren Bedeutung mit dem Kind geführt werden. Bei einem Kind unter 12 Jahren müssen im Umfang, in dem die Reife des Kindes dies erlaubt, und soweit die Umstände des Einzelfalles es gestatten, Informationen darüber eingeholt werden, wie das Kind selbst die angedachte Adoption beur...