Rz. 46

Nach § 4 Abs. 1 ÆFL sind die Ehegatten "dazu verpflichtet, einander zu versorgen". Die gegenseitige Unterhaltspflicht wird als ein grundlegendes Element der Ehe erachtet. Das ÆFL sieht ansonsten sowohl von Programmerklärungen als auch von Konkretisierungen dieser Pflicht – und i.Ü. auch von Bestimmungen über weitere Versorgungspflichten gegenüber der Familie – ab.[30] Der konkrete Umfang der Versorgungspflicht beruht auf einer Einschätzung der Situation der Ehegatten: Jeder ist verpflichtet, zu einem solchen Unterhalt beizutragen, der (gemessen an den Lebensverhältnissen der Ehepartner) als angemessen zu betrachten ist. Die interne Verteilung der wirtschaftlichen Aufwendungen der Familie wird von den Eheleuten selber festgelegt. Die Versorgungspflicht kann auch in anderer Weise als durch Geldleistung erbracht werden, so z.B. durch häusliche Arbeit, Kindererziehung bzw. die Ausübung einer Tätigkeit im Unternehmen des anderen Ehegatten.[31]

 

Rz. 47

Das, was ein Ehegatte vom anderen Ehegatten als Versorgungsleistung empfängt, gehört dem Empfänger (§ 4 Abs. 2 ÆFL). Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung handelt es sich dabei um Teilungsvermögen.

 

Rz. 48

Nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 56 Abs. 1 ÆFL (Unterhaltsbeiträge an den Ehegatten und Sachbearbeitung der Agentur für Familienrecht) kann die Agentur für Familienrecht einem Ehegatten, der seiner Unterhaltspflicht nach § 4 Abs. 1 ÆFL nicht nachkommt, auf Antrag auferlegen, dem anderen Ehegatten einen nach den konkreten Umständen angemessenen Unterhaltsbeitrag in Geld zu leisten. Eine solche Sanktion kommt allerdings nur bei einer groben Verletzung der Unterhaltspflichten in Betracht. Ist ein Unterhaltsbeitrag während eines Getrenntlebens festgesetzt worden, entfällt dieser im Falle einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens (§ 56 Abs. 2 ÆFL).

 

Rz. 49

Die Entscheidung über die Auferlegung einer Unterhaltspflicht wird unter Berücksichtigung dessen getroffen, ob der Antragsteller sich selber einen, gemessen an seinen Verhältnissen, ausreichenden Unterhalt verschaffen kann und ob der andere Ehegatte wiederum aufgrund seiner wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse imstande ist, Unterhaltsbeiträge zu leisten (§ 57 ÆFL).

 

Rz. 50

Die behördliche Auferlegung einer ehelichen Unterhaltspflicht kann bis zu dem Zeitpunkt, in dem eine Vereinbarung abgeschlossen oder eine endgültige Entscheidung über die Beitragspflicht nach § 50 ÆL getroffen wird, erfolgen (§ 56 Abs. 3 ÆFL). Befinden sich die Ehegatten in der einer Scheidung vorausgehenden gesetzlichen Trennungsperiode oder ist bereits eine Scheidung erfolgt, bestimmt sich die Frage eines eventuellen Unterhaltsanspruchs nach den §§ 49 bis 51 ÆL.

 

Rz. 51

Eine Unterhaltsentscheidung nach § 56 ÆFL kann durch die Agentur für Familienrecht jederzeit auf Antrag eines der Ehegatten geändert werden, wenn die Umstände dafür sprechen (§ 58 Abs. 1 ÆFL). Von einer zwischen den Ehegatten getroffenen Vereinbarung kann die Agentur für Familienrecht auf Antrag abweichen, wenn die Behörde sie als offenkundig unbillig erachtet oder die Umstände sich wesentlich verändert haben (§ 58 Abs. 2 ÆFL).

 

Rz. 52

Die früher in § 10 ÆRL statuierte – aber nicht sanktionsbelegte – Verpflichtung der Ehegatten, sich gegenseitig für eine Beurteilung der gegenseitigen Unterhaltspflicht über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu informieren,[32] ist im neuen ÆFL nicht fortgeführt worden. Ein Recht auf Information verleiht nunmehr allein noch § 18 des Steuerverwaltungsgesetzes,[33] wonach Ehegatten und ehemalige Ehegatten jeweils berechtigt sind, von den Steuerbehörden sich Zugang zum Inhalt der Steuererklärung sowie zur Steuerfestsetzung in Bezug auf Einkommen- und Grundsteuern (ejendomsværdiskat) für das Jahr, in dem sie (noch) verheiratet waren und zusammenlebten, zu verschaffen. Es handelt sich dabei also um eine erst nach Scheitern des Zusammenlebens entstehende Informationspflicht.[34]

[30] Regeln über die Versorgungspflicht gegenüber Kindern der Ehegatten finden sich im Gesetz über die Versorgung von Kindern (lov om børns forsørgelse). Die nach dem alten ÆRL bestehenden Versorgungspflichten gegenüber anderen Familienmitgliedern des Haushalts wurden im Unterlassensfall nicht sanktioniert und deswegen vom Gesetzgeber des neuen ÆFL als "inhaltsleer" qualifiziert (so Gesetzentwurf ÆFL, Punkt 3.5.3).
[31] Vgl. näher die Anmerkungen zu § 4 im Gesetzentwurf ÆFL.
[32] Nach § 22 ÆRL bestand weiterhin die Pflicht eines Ehegatten, auf Verlangen des anderen Ehegatten an der Ausarbeitung eines Vermögensverzeichnisses mitzuwirken. Auch diese Bestimmung beinhaltete jedoch keine Sanktionsregelung und wurde nach Einschätzung des Gesetzgebers in der Praxis kaum angewandt, so Gesetzentwurf ÆFL, Punkt 3.5.1.10.
[33] I.d.F. der Bekanntmachung Nr. 678 vom 31.5.2018 mit späteren Änderungen (skatteforvaltningsloven).
[34] Dies mag trotz des angeblich fehlenden Praxisbezugs insoweit verwundern, als die Ehe doch weiter als Solidargemeinschaft zwischen gegenseitig fürsorgepflichtigen und g...

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