Rz. 11
In Dänemark kann (wie in den übrigen skandinavischen Staaten) nach freier Wahl der Heiratswilligen entweder eine Ziviltrauung oder eine kirchliche Trauung mit zivilrechtlicher Wirksamkeit stattfinden (§ 15 ÆL). Eine kirchliche Trauung innerhalb der dänischen Staats-(Volks-)kirche (Folkekirke) ist dann möglich, wenn einer der künftigen Ehegatten dieser Kirche angehört.[6] Daneben besteht die Möglichkeit einer Trauung innerhalb einer anerkannten Glaubensgemeinschaft, wenn einer der Heiratswilligen dieser angehört bzw. unter derselben Voraussetzung innerhalb anderer Glaubensgemeinschaften, wenn diese über Geistliche verfügen, die vom Kirchenministerium die Genehmigung erhalten haben, Trauungen vorzunehmen (§ 16 ÆL).[7] Die Ziviltrauung steht allen offen. Sie wird grundsätzlich von einem Mitglied der Gemeindeverwaltung als Standesbeamter vorgenommen. Sie kann aber auch auf der Grundlage einer Ermächtigung seitens des Gemeinderats von einer oder mehreren anderen Personen in eigener Verantwortung vollzogen werden (§ 18 ÆL).
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