Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
Rz. 82
Das 11. Kapitel (§§ 62 bis 68 ARL) regelt die Testamentserrichtung und den Widerruf des Testaments (oprettelse og genkaldelse af testamente).
1. Ordentliches Testament
Rz. 83
Das ordentliche Testament ist schriftlich zu errichten und entweder vor einem Notar (Notartestament) oder vor zwei Zeugen (Zeugentestament) zu unterschreiben oder anzuerkennen. Das ordentliche Regeltestament ist aus Beweisgründen das Notartestament und – trotz der ausführlichen gesetzlichen Regelung – nicht das Zeugentestament.
Rz. 84
Das Notartestament – das in der Praxis die gängigste Testamentsform ist – muss nach § 63 Abs. 1 ARL schriftlich errichtet und entweder vor einem Notar unterschrieben oder anerkannt werden. In seinem Testat auf dem Testament muss der Notar gem. § 63 Abs. 2 ARL eine Erklärung über folgende Umstände abgeben:
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die Identität des Testators; |
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darüber, ob der Testator imstande ist, vernunftsmäßig ein Testament zu errichten; |
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welche Personen während des Notariatsgeschäfts anwesend sind und |
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andere Umstände, die für die Gültigkeit des Testaments Bedeutung haben können. |
Rz. 85
Das Justizministerium erlässt nähere Bestimmungen über die Tätigkeit des Notars, die Aufbewahrung einer Kopie des Testaments – die dabei dieselbe Gültigkeit wie das Original erlangt –, die Anmeldung des Testaments beim sog. Auto- und Personenbuch (bil- og personbogen, das nunmehr in zwei getrennte, digitale Register aufgeteilt worden ist) und über die Möglichkeit, Informationen über errichtete Testamente zu erlangen (§ 63 Abs. 3 ARL).
Rz. 86
Das Zeugentestament muss gem. § 64 Abs. 1 ARL schriftlich errichtet und bei gleichzeitiger Anwesenheit von zwei Zeugen unterschrieben bzw. vor diesen anerkannt werden. Die Zeugen müssen in unmittelbarem Anschluss an die Unterschriftsleistung oder Anerkennung des Testaments durch den Testator ihre Namen auf das Testament schreiben. Die Testamentszeugen müssen auf Wunsch des Testators herangezogen worden sein und ihre Funktion in Kenntnis der Abgabe einer letztwilligen Verfügung ausgeübt haben. Die Zeugen müssen nach § 64 Abs. 2 ARL volljährig sein. Zudem darf ihnen nicht wegen in § 74 ARL genannter Umstände (siehe dazu Rdn 106) das Verständnis für die Bedeutung ihrer Testamentsbestätigung als Zeuge fehlen. Als Testamentszeugen scheiden gem. § 64 Abs. 3 ARL aus
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Personen, die im Zeugentestament selbst (bzw. deren Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte oder Verschwägerte in auf- oder absteigender Linie oder deren Geschwister bzw. andere nahestehende Personen) bedacht werden; |
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Personen oder Institutionen, zu denen der Zeuge im Zeitpunkt der Testamentserrichtung eine solche Beziehung hatte, dass er ein besonderes Interesse an deren Begünstigung hatte; oder |
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Personen, bei denen sonstige Umstände vorliegen, die geeignet sind, Zweifel an der Neutralität der Person als Zeuge zu erwecken. |
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Die Funktion des Nachlassverwalters schließt nach § 64 Abs. 4 ARL hingegen die Möglichkeit, Testamentszeuge zu sein, nicht aus. |
Rz. 87
Die Zeugen sollen gem. § 64 Abs. 5 ARL in ihrem Testat auf dem Testament eine Erklärung über folgende Umstände abgeben:
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ihren Beruf und ihre Wohnanschrift; |
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Zeit und Ort ihrer Unterschriftsleistung; |
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dass sie bei der Unterschriftsleistung bzw. der Anerkennung des Testaments als Testamentszeugen auf Wunsch des Testators gleichzeitig anwesend waren; |
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dass der Testator vernunftmäßig in der Lage war, ein Testament zu errichten; und |
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andere Umstände, die für die Gültigkeit des Testaments Bedeutung haben können. |