Rz. 55

Die Mitglieder des Direktoriums, des Aufsichtsrats bzw. des Verwaltungsrats einer Gesellschaft sowie ggf. der Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft müssen nach § 10 SEL registriert werden.

 

Rz. 56

§ 16 der Verordnung über die Anmeldung, die Registrierung, Gebühren sowie Veröffentlichungen u.a. bei der Gewerbeverwaltung (bekendtgrelse om anmeldelse, registrering, gebyr samt offentliggrelse m.v. i Erhvervsstyrelsen [anmeldelsesbekendtgrelse – fortan: AMB]) Nr. 1377 vom 12.12.2019 spezifiziert die Mindestangaben einer Anmeldung bei einer ApS-Gründung. Diese muss enthalten:

den Firmennamen (navn) und evtl. Nebenbezeichnungen der ApS;
Branche und evtl. Nebenbranchen der ApS;
die Adresse und die Gemeinde, in der die ApS ihren Sitz hat;
das Gründungsdatum, den Gesellschaftszweck und das Zeichnungsrecht;
das Rechnungsjahr und die erste Rechnungsperiode der ApS;
die Höhe und die Form der Einzahlung des Gesellschaftskapitals und die Höhe des einbezahlten Kapitals, sofern nur ein Teil des Gesellschaftskapitals einbezahlt werden muss (vgl. § 40 Abs. 2 SEL) sowie die Höhe eines evtl. Überkurs-(Agio-)betrags;
Gründer, Anteilsinhaber, Mitglieder der Gesellschaftsleitung und etwaiger Stellvertreter; und
den Rechnungsprüfer, wenn die ApS einer Prüfungspflicht nach dem Jahresbilanzgesetz (årsregnskabslov – ÅRL) unterfällt oder die Gesellschaft dafür votiert hat, ihre Jahresbilanz prüfen zu lassen.
 

Rz. 57

Gemäß § 17 AMB muss die Registrierung natürlicher und juristischer Personen in Verbindung mit einer Kapitalgesellschaft als Gründer, Inhaber (Gesellschafter), Mitglieder der Gesellschaftsleitung u.a. den vollständigen Namen und die Funktion der betreffenden Person in der ApS enthalten. In Bezug auf natürliche Personen müssen außerdem die CPR-Nummer (d.h. die Personenidentifikationsnummer), die Staatsangehörigkeit bei der Geburt und die Wohnsitzadresse sowie das Wohnsitzland angegeben werden. Im Falle juristischer Personen müssen noch die CVR-Nummer (d.h. die Unternehmensidentifikationsnummer) und der Sitz der juristischen Person benannt werden. Besitzt eine natürliche Person keine CPR-Nummer, muss bei der Registrierung das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit bei der Geburt, das Geschlecht, die Nummer, der Ausstellungsort und ein Foto des Passes oder Personalausweises, der zur Einreise in einen Staat des Schengenabkommens berechtigt, vorgelegt werden. Sofern der Gründer der ApS eine ausländische Gesellschaft ist, muss weiterhin angegeben werden, in welchem Gesellschaftsregister die ausländische Gesellschaft eingetragen ist und welche Registrierungsnummer sie dort führt. Bei einer juristischen Person ohne CVR-Nummer müssen im Übrigen das Gesellschaftsregister und die Registrierungsnummer sowie eine etwaige Steuer-Identifikationsnummer im Sitzland der Gesellschaft angegeben werden. Der Anmeldung ist ein offizieller, nicht mehr als drei Monate alter Nachweis der Existenz der juristischen Person im Heimatland beizufügen.

 

Rz. 58

Bei Zweigniederlassungen einer ausländischen GmbH muss die Anmeldung nach § 19 Abs. 1 AMB folgende Mindestangaben enthalten:

die Firma, die rechtliche Form, den Sitz, das Datum der Gründung und der Satzung, der Gesellschaftszweck, die Zeichnungsregelung, ggf. gezeichnetes Kapitel, das Rechnungsjahr, das Gesellschaftsregister und die Registrierungsnummer;
den Namen des/der zeichnungsberechtigten Person(en) der ausländischen GmbH;
die Branche und eventuelle Nebenbranchen der Zweigniederlassung;
die Filialleiter (Angaben nach Maßgabe von § 17 AMB) sowie
die Firma, die Adresse, den Zweck und die Zeichnungsregelung der Zweigniederlassung.

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