Auch für Zweigniederlassungen ausländischer Berufsausübungsgesellschaften mit dem Sitz in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation gelten nun detaillierte Neuregelungen.
Anwendung der für inländische Berufsausübungsgesellschaften geltenden Vorschriften
Für die ausländischen Berufsausübungsgesellschaften finden die für inländische Berufsausübungsgesellschaften geltenden Vorschriften weitgehende Anwendung, also insbesondere die Vorgaben zur Gesellschafter- und Geschäftsführerstruktur, zur Geltung von Berufspflichten, zur Versicherungspflicht und zur Registrierungs-/Zulassungspflicht. Es muss eine inländische Geschäftsleitung geben, die die Einhaltung dieser Pflichten sicherzustellen hat.
Rechtsdienstleistungen nur durch Personen, die über entsprechende Befugnisse verfügen
Zugelassene, ausländische Berufsausübungsgesellschaften werden ungeachtet dessen (Patent-)Rechtsdienstleistungen nur durch Personen erbringen können, die über entsprechende Befugnisse verfügen. Eine Beratung im deutschen Recht ist somit weiterhin nur durch dazu befähigte Rechts- bzw. Patentanwälte möglich (andere Personen können ggf. zum Völkerrecht oder ausländischen Recht beraten).
Für Steuerberatungsfälle sind Neuregelungen für die Beratung durch ausländische Personen und deren partiellen Zugang zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen vorgesehen (§§ 3d, 3e und 3g StBerG).