Rz. 162

Die Registrierung einer Partnerschaft setzt nach der einseitigen Kollisionsnorm des § 2 Abs. 2 voraus, dass einer der Partner in Dänemark, Norwegen, Schweden, Finnland oder Island wohnhaft und Staatsangehöriger eines dieser Staaten ist bzw. beide Partner in den der Registrierung vorausgegangenen letzten zwei Jahren ihren Wohnsitz in Dänemark hatten. § 2 Abs. 3 ermächtigt den Justizminister zu bestimmen, dass Staatsangehörigkeit und Wohnsitz in einem anderen Staat, der eine der dänischen Gesetzgebung zur registrierten Lebenspartnerschaft entsprechende Gesetzgebung hat, ebenfalls mit dänischer Staatsangehörigkeit und Wohnsitz in Dänemark gleichgestellt wird. IPR-rechtlich bedeutsam ist auch § 4 Abs. 2 (siehe Rdn 160), wonach Vorschriften in internationalen Abkommen keine Anwendung finden, es sei denn, die Vertragsstaaten haben sich damit einverstanden erklärt.

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