Rz. 100

Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat oder eine Ehe eingegangen ist, kann durch Testament über sein Eigentum verfügen (§ 62 Abs. 1 ARL), vgl. jedoch §§ 5, 10 und 11 ARL (über Pflichtteilsrechte sowie den Voraus eines Ehegatten). Wer das 15. Lebensjahr vollendet hat, kann gem. § 62 Abs. 2 ARL testamentarisch über das Eigentum verfügen, über das er nach Maßgabe von § 42 des Vormundschaftsgesetzes (værgemålsloven – d.h. Vermögen, das der Minderjährige durch eigene Arbeit erwirtschaftet hat, solches, das er zur freien Verfügung in Form von Geschenken oder als freies Erbe durch Testament erhalten hat, bzw. Mittel, die der Vormund ihm zu seinem Unterhalt zur Verfügung gestellt hat) verfügungsberechtigt ist. Ein Verstoß gegen § 62 ARL hat nach § 69 ARL die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung zur Folge.

 

Rz. 101

Ein Testament ist nach § 74 ARL auch dann ungültig, wenn der Erblasser bei der Errichtung aufgrund einer Geisteskrankheit, Geistesschwäche, vorübergehenden Geistesstörung oder eines ähnlichen Zustandes nicht in der Lage war, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht über sein Vermögen zu verfügen.

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