Rz. 136

Der Antrag auf Insolvenz bzw. auf Rekonstruktionsbehandlung für die Gesellschaft ist nach § 233 Abs. 1 SEL vom zentralen Leitungsorgan bzw., wenn sich die Gesellschaft in Auflösung befindet, vom Liquidator zu stellen. Sofern die Liquidation nach Ansicht der Liquidatoren die Gläubiger nicht voll befriedigen wird, müssen sie gem. § 233 Abs. 2 SEL die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. der Rekonstruktionsbehandlung beantragen. Bei Auflösung der Gesellschaft nach Maßgabe von § 226 SEL (Amtsauflösung; siehe Rdn 145 ff.) ist der Insolvenzantrag bzw. der Rekonstruktionsantrag nach § 233 Abs. 3 SEL vom Liquidator einzureichen. Ist kein Liquidator bestellt worden, kann das Insolvenzgericht (skifteretten) aus eigenem Antrieb eine Entscheidung über die Insolvenz bzw. die Rekonstruktionsbehandlung treffen. Eine Kapitalgesellschaft, die sich in Insolvenz befindet, kann im Falle einer nationalen bzw. grenzüberschreitenden Fusion an dieser als auflösende Gesellschaft, bei entsprechenden Spaltungen als aufnehmende Gesellschaft teilnehmen, wenn der Insolvenzverwalter (kurator) dem zustimmt (§ 233 Abs. 5 SEL).

 

Rz. 137

Eine sich unter Rekonstruktionsbehandlung befindende ApS muss gemäß § 234 Abs. 2 S. 1 SEL ihrer Firma den Zusatz "unter Rekonstruktionsbehandlung" ("under rekonstruktionsbehandling") beifügen – ebenso wie eine in Insolvenz gegangene ApS den Zusatz "in Insolvenz" ("under konkurs") führen muss.

 

Rz. 138

Die Beendigung der Insolvenz wird gem. § 234 Abs. 2 S. 2 SEL im IT-System der Gewerbeverwaltung registriert, sofern sich nichts anderes aus der Mitteilung des Insolvenzgerichts ergibt.

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