Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
Rz. 64
Die §§ 6 und 7 ARL gestatten den Erben, einzelne Nachlassgegenstände auf der Grundlage einer Werteinschätzung zu übernehmen. Die Erben können nach § 6 ARL innerhalb ihres Erbteils die Nachlassaktiva zum geschätzten Wert übernehmen. Wenn ein Erbe den Wunsch äußert, einen besonderen Gegenstand übernehmen zu wollen, können die anderen Erben grundsätzlich nicht verlangen, dass dieser Gegenstand stattdessen verkauft werden soll. Bestehen Zweifel in Bezug auf den Wert des Gegenstandes, können die anderen Erben allerdings eine Wertfestsetzung durch einen Sachverständigen nach Maßgabe von § 93 DSL verlangen. Wünschen mehrere Erben denselben Gegenstand, entscheidet das Los. Etwas anderes gilt dann, wenn der Gegenstand für einen der Erben einen besonderen Erinnerungswert (Affektionsinteresse) hat, was ihm ein Vorzugsrecht einräumt. In jedem Fall müssen jedoch das Vorzugsrecht des Ehegatten nach § 11 Abs. 1 ARL (siehe Rdn 40) und die Vorgaben der §§ 12 bis 14 ARL (siehe Rdn 66 ff.) respektiert werden. Ist ein Erbe zusammen mit dem Nachlass Miteigentümer eines Gegenstands, steht ihm grundsätzlich gem. § 7 Abs. 1 ARL ein Vorzugsrecht am Gegenstand zu, selbst wenn der Wert des Gegenstands seinen Erbanteil übersteigt, sofern er den überschießenden Wert bar an den Nachlass zahlt. Etwas anderes gilt dann, wenn dieses Vorzugsrecht mit jenem des Ehegatten (nach § 7 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 96 Abs. 1 i.V.m. § 12 ARL) kollidiert. Machen mehrere Erben, die zusammen mit dem Nachlass Miteigentümer sind, ein Vorzugsrecht geltend, entscheidet das Los (§ 7 Abs. 3 ARL).
Rz. 65
Die §§ 6 und 7 ARL finden gem. § 8 ARL keine Anwendung auf Gegenstände, über die der Erblasser testamentarisch verfügt hat. § 7 ARL gelangt auch insoweit nicht zur Anwendung, als in einer Miteigentumsvereinbarung (samejeoverenskomst) etwas anderes bestimmt ist.
Rz. 66
Der überlebende Ehegatte kann nach § 12 Abs. 1 ARL für seinen Anteil am Gesamtgut und seinen Erbanteil (bos- og arvelod) nach Werteinschätzung Gegenstände übernehmen, die dem Gesamtgut zugehörig sind. Möchten sowohl der überlebende Ehegatte als auch ein Erbe denselben Gegenstand übernehmen, hat der Ehegatte gem. § 12 Abs. 2 ARL grundsätzlich das Vorrecht. Übersteigt der Wert des Gegenstands seinen Anteil am Gesamtgut und am Erbe, muss der Ehegatte den überschießenden Betrag dem Nachlass bar zuführen (§ 12 Abs. 3 ARL). Dem Ehegatten wird damit grundsätzlich das Recht eingeräumt, Eigentum an sämtlichen Vermögensgegenständen aus dem Gesamtgut zu erlangen.
Rz. 67
Die Übernahmemöglichkeiten in Bezug auf Vermögensgegenstände aus dem Sondergut des zuerst Verstorbenen sind dem gegenüber begrenzt. Aus dem Sondergut, das dem Verstorbenen allein zustand (fuldstændigt særeje), kann der überlebende Ehegatte nach § 13 Abs. 1 ARL innerhalb seines Erbteils am Sondergut zum geschätzten Wert Gegenstände übernehmen. Möchten sowohl der überlebende Ehegatte als auch ein Erbe denselben Gegenstand übernehmen, hat der Ehegatte gem. § 13 Abs. 2 ARL grundsätzlich das Vorrecht. Nur für den Fall, dass ein Vermögensgegenstand im Miteigentum des Nachlasses und des Ehegatten steht, ist der Ehegatte gleichermaßen berechtigt, diesen Gegenstand selbst dann zu übernehmen, wenn der Wert des Gegenstandes seinen Erbanteil übersteigt. In diesem Fall muss der Ehegatte den überschießenden Betrag dem Nachlass bar zuführen (§ 13 Abs. 3 ARL).
Rz. 68
Die §§ 12 und 13 ARL finden gem. § 14 ARL keine Anwendung auf Gegenstände, über die der Erblasser testamentarisch verfügt hat (vgl. §§ 90 und 91 ARL, siehe Rdn 61), bzw. wenn in einer Miteigentumsvereinbarung (samejeoverenskomst) o.Ä. über einen Gegenstand, der im Miteigentum des Ehegatten und des Nachlasses steht, etwas anderes bestimmt ist.