Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
Rz. 91
Die Möglichkeiten, als Ausländer ein Aufenthaltsrecht in Dänemark aufgrund einer Eheschließung zu erlangen, sind in den letzten Jahren immer weiter eingeschränkt worden. Sie befinden sich fortlaufend im Wandel. Es werden nach dem 1. Kapitel des Ausländergesetzes eine ganze Reihe von Anforderungen an die Ehepartner, an die Ausgestaltung der Ehe und insbesondere an den Heiratswilligen, der in Dänemark wohnt, gestellt.
Rz. 92
Bezüglich der Ehepartner gilt u.a., dass beide grundsätzlich das 24. Lebensjahr vollendet haben müssen. Zudem ist es erforderlich, dass die Ehegatten nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einen gemeinsamen Wohnsitz haben müssen und dass eine Reihe integrationsrelevanter Erfordernisse, darunter Kenntnisse der dänischen bzw. der englischen Sprache, erfüllt sind. In Bezug auf die Ehe wird u.a. verlangt, dass es sich zweifelsfrei um keine Zwangs- oder Pro-forma-Ehe handelt.
Rz. 93
Von der in Dänemark wohnhaften Person werden u.a. Dauerhaftigkeit und Legalität des Wohnsitzes verlangt. Es werden außerdem recht strenge wirtschaftliche Anforderungen gestellt. Der Betroffene muss z.B. über eine Wohnung von einer gewissen Größe verfügen und dokumentieren, dass er über ein ausreichendes Einkommen verfügt, um den ausländischen Ehegatten versorgen zu können. Daneben muss grundsätzlich eine Sicherheit zur Deckung etwaiger künftiger Ausgaben der öffentlichen Hand zugunsten des zuziehenden Ehegatten gestellt werden. Die in Dänemark wohnende Person darf zudem innerhalb der letzten drei Jahre, bevor sie eine Aufenthaltserlaubnis für ihren Ehepartner beantragt, selbst keine öffentliche Hilfe nach dem Integrationsgesetz bzw. dem Gesetz über aktive Sozialpolitik erhalten haben.
Rz. 94
Für EU-Bürger und EWR-Staatsangehörige gelten die bleiberechtlichen Privilegien nach dem europäischen Recht.
Rz. 95
Ein Ausländer kann nach § 44 der dänischen Verfassung die dänische Staatsangehörigkeit nur aufgrund einer durch Gesetz erfolgten Einbürgerung erlangen. Eine Einbürgerung im Verwaltungsverfahren ist nicht möglich. Nach dem aktuellen Runderlass über die Richtlinien für die Einbürgerung gilt u.a. folgender Grundsatz: Eine Person, die mit einem dänischen Staatsangehörigen verheiratet ist, kann aufgenommen werden, wenn sie sechs Jahre rechtmäßig ununterbrochen in Dänemark wohnhaft war und die Ehe sowie die dänische Staatsangehörigkeit ihres Ehegatten mindestens drei Jahre bestanden haben. Hatte die Ehe zwei Jahre Bestand, wird ein Aufenthalt von sieben Jahren vorausgesetzt, bei einjähriger Ehe ein Aufenthalt von acht Jahren. Eine der Ehe vorausgehende Lebensgemeinschaft kann mit einer Dauer von bis zu einem Jahr der Ehe gleichgestellt werden.
Staatsangehörige eines nordischen Staates können hingegen bereits nach einem zweijährigen ununterbrochenen Aufenthalt in Dänemark die dänische Staatsangehörigkeit erlangen.