Rz. 38
Ansprüche oder Verpflichtungen aus Schuldverhältnissen des Erblassers sind grundsätzlich vererblich und gehen auf den Nachlass über. Dies betrifft die Haupt- und Nebenleistungspflichten, aber auch vorvertragliche Verpflichtungen. Gleiches gilt ebenso für gesetzliche Schuldverhältnisse. (Zu den mit dem jeweiligen Schuldverhältnis übergehenden Gestaltungsrechten vgl. Rdn 32). Mit dem Hauptanspruch vererbt werden auch die Rechte auf Auskunftserteilung, der Anspruch auf Rechnungslegung und das Recht auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gem. § 259 Abs. 2 BGB. Eine Vererblichkeit ist allerdings ausgeschlossen, wenn sich aus dem Schuldverhältnis ergibt, dass die Rechte und Pflichten höchstpersönlich sind, bspw. bei einem Partnerschaftsvermittlungsvertrag, dieser erlischt grundsätzlich mit dem Tod des Kunden. Angenommen wird dies auch, wenn durch die Rechtsnachfolge der Inhalt des Schuldverhältnisses verändert wird, weil das Vertragsverhältnis durch spezielle Kenntnisse, Fähigkeiten oder durch die persönliche Beziehung des Erblassers bestimmt war. Als Indiz für eine Vererblichkeit wird auch auf die Abtretbarkeit und Pfändbarkeit einer Rechtsposition abzustellen sein.
Rz. 39
Wird eine Vererblichkeit ausgeschlossen, so trifft dies i.d.R. die Hauptleistungspflichten und Nebenpflichten. Nicht ausgeschlossen ist das Recht der Erben, einen schuldrechtlichen Vertrag anzufechten. Für Hilfsrechte bleibt zu prüfen, ob sie in den Fällen der Schlechterfüllung notwendig sind, um eventuelle Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können. In einem solchen Fall steht der Anspruch aus dem Hilfsrecht dem Erben auch dann zu, wenn die Hauptpflicht des Vertrags höchstpersönlich war und mit dem Erbfall erloschen ist.
Rz. 40
Der Erbe tritt auch in die Verpflichtungen des Erblassers ein (Passiva), bspw. in Darlehensverträge, aber auch in Bürgschaftsverpflichtungen des Erblassers.
Rz. 41
Die bereicherungsrechtlichen Ansprüche wegen Zweckverfehlung, die aufgrund einer Leistung des Erblassers im Hinblick auf den späteren Erwerb des Gegenstandes bestehen, sind vererblich, und zwar auch dann, wenn der bezweckte Erfolg aufgrund des Versterbens des Leistenden nicht eintreten kann.
Rz. 42
Die nach dem Erbfall fällig werdenden Wohngeldschulden sind (jedenfalls auch) Eigenverbindlichkeiten des Erben (Nachlasserbenschulden), wenn ihm das Halten der Wohnung als ein Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses zugerechnet werden kann, was dann anzunehmen ist, wenn er die Erbschaft angenommen hat oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist.