Rz. 87

Die §§ 239, 246, 325 ZPO regeln die Nachfolge in das Prozessverhältnis bei Tod einer Partei. Eine analoge Anwendung der Vorschriften auf Verfahren nach dem FamFG[251] wird kritisch gesehen.[252] Stirbt eine Prozesspartei zwischen Rechtshängigkeit und Rechtskraft der Entscheidung, so erfolgt ein gesetzlicher Parteiwechsel; der Erbe tritt in die Rechtsstellung des verstorbenen Erblassers ein.[253] Liegt im Hinblick auf den Streitgegenstand eine sog. Sondererbfolge vor, so wird der Sonderrechtsnachfolger Partei i.S.d. §§ 293 ff. ZPO.[254] Für die eintretende Partei gelten im Übrigen dieselben Beweislastregelungen wie für den Erblasser selbst.[255] Hinsichtlich noch nicht abgelaufener prozessualer Fristen gilt, dass diese bei Aufnahme des Rechtsstreits durch den Erben neu beginnen (§ 249 ZPO). Neben dem Tod einer Partei kommt es auch beim Tod eines Streitgehilfen gem. § 69 ZPO zur Unterbrechung, nicht aber bei unselbstständigen Streithelfern gem. § 67 ZPO.[256] Ist der Erblasser Beklagter und verstirbt er vor Eintritt der Rechtshängigkeit, scheidet ein Eintritt der Erben in die prozessuale Situation aus.[257] War der Erblasser hingegen Kläger und verstirbt er vor Zustellung der Klage, so sind seine Erben als Kläger in den Rechtsstreit eingetreten. Die h.M. will aber entsprechend §§ 86, 246 ZPO verfahren, damit sich der Prozessvertreter vergewissern kann, ob die Erben mit ihm als Prozessvertreter die Angelegenheit fortführen wollen.[258]

[251] Der Tod eines Beteiligten kann ggf. ein wichtiger Grund im Sinne von § 21 FamFG sein, vgl. Staudinger/Kunz, § 1922 Rn 654.
[252] Staudinger/Kunz, § 1922 Rn 654.
[253] BGHZ 104, 1.
[254] BGHZ 69, 395.
[256] OLG Celle NJW 1969, 515.
[257] Soergel/Stein, § 1922 Rn 122; Bonefeld/Kroiß/Tanck, Erbprozess, § 1 Rn 3.
[258] Soergel/Stein, § 1922 Rn 122.

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