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Aufgrund der Aufhebung des § 847 Abs. 1 S. 2 BGB sind nach dem 30.6.1990 entstandene Schmerzensgeldansprüche in vollem Umfang vererblich, und zwar auch dann, wenn der verletzte Erblasser zu Lebzeiten nicht den Willen begründet haben sollte, Schmerzensgeld zu fordern. Verstarb der Erblasser nach dem 30.6.1990, geht der Schmerzensgeldanspruch auf den Erben über, unabhängig davon, wann die Verletzung erfolgte.[99] Ist der Erblasser allerdings kurz nach dem Unfall verstorben, ohne das Bewusstsein wieder zu erlangen, dann besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld aus übergangenem Recht.[100] Tritt der Tod des Erblassers ein Jahr nach dem Unfallzeitpunkt ein, ist der Schmerzensgeldanspruch auf diesen Zeitraum beschränkt.[101]

Ebenso vererblich sind Schadensersatzansprüche, wenn zu Lebzeiten des Erblassers eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte erfolgte. Sie gehen dann auf die Erben über, wenn sie auf vermögenswerte Leistungen gerichtet sind.[102] Ansprüche aus §§ 844, 845 BGB sind hingegen Ansprüche der Hinterbliebenen, nicht des Erblassers selbst.[103] Ein Anspruch auf Schmerzensgeld für einen sog. "Schockschaden" wegen des Todes eines Angehörigen wird erst in schweren Fällen einer Psychose oder pathologischen Neurose zugesprochen.[104] Vgl. auch zur Frage einer Entschädigung wegen "Schockschadens" nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), wenn sich ein Täter an einem Toten sexuell vergeht.[105]

[99] BGH NJW 1995, 783; BGHZ 120, 1; BGHZ 138, 388.
[100] KG NZV 2002, 38; a.A. aber OLG Karlsruhe, welches in einem solchen Fall einen Schmerzensgeldanspruch von 3.000 DM zugesprochen hat, OLGR 1997, 20.
[101] LG Münster, Urt. v. 11.10.1989 – 16 O 279/89, n.v.
[102] Vgl. zur Frage der Begrenzung des Schadensersatzes OLG Karlsruhe NJW 1978, 1201.
[103] Vgl. hierzu BGH NJW 1979, 760.

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