Rz. 2

Erben können grundsätzlich nur diejenigen Personen sein, die zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers leben (zum Erbrecht des nasciturus vgl. Rdn 3). Im Falle der Vor- und Nacherbschaft ist hinsichtlich der Person des Nacherben auf den Tod des Vorerben abzustellen. Verstirbt eine zum Nacherben bestimmte Person vor dem Vorerben, so vererbt sie selbst im Zweifel eine Anwartschaft (§ 2108 Abs. 2 BGB). Bestimmt der Erblasser zum Nacherben seine ehelichen Kinder, so sind damit auch diejenigen Kinder gemeint, die im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch nicht geboren oder gezeugt sind, aber bis zum Tode des Vorerben noch geboren werden.[9] Problematisch wird das Kriterium des Überlebens in den Fällen, in denen der Tod des Erblassers und des Bedachten aufgrund eines gleichen Ereignisses erfolgte und der Todeszeitpunkt nicht ermittelt werden kann[10] (hierzu vgl. auch § 1922 Rdn 2).

[10] Vgl. OLG Hamm NJW-RR 1996, 70.

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