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Abkömmlinge des Erblassers sind die mit ihm in gerader absteigender Linie verwandten Personen, seine Kinder, Enkel und Urenkel. Maßgebend für die ehelichen, nichtehelichen und adoptierten Kinder ist die rechtliche Abstammung[1] nach dem jeweils geltenden Familienrecht.[2] Änderungen im Familienrecht wirken sich daher auch unmittelbar auf das Erbrecht aus.[3]
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