Rz. 18

Nach dem bis zum 31.12.1976 geltendem Recht wurde die Verwandtschaft des angenommenen Kindes zu den natürlichen Eltern[20] und deren Verwandten nicht aufgehoben. Das adoptierte Kind behielt sein volles Erbrecht gegenüber seinen Blutsverwandten (§ 1764 BGB a.F.). Zusätzlich erhielt das adoptierte Kind ein Erbrecht nach dem Annehmenden, es sei denn, es wurde nach § 1767 Abs. 1 BGB a.F. im Adoptionsvertrag ausgeschlossen. Ein Erbrecht zu den Verwandten des Annehmenden entstand nicht (§ 1763 BGB a.F.). Der Annehmende selbst erhielt gegenüber dem Adoptivkind kein Erbrecht (§ 1759 BGB a.F.). Eine Volljährigen-Adoption war grundsätzlich nur ausnahmsweise möglich. Wurde bei einer Volljährigen-Adoption das Erbrecht gegenüber dem Annehmenden im Adoptionsvertrag ausgeschlossen, dann hat diese Regelung nach wie vor Bestand.

[20] Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit OLG Schleswig FamRZ 2012, 1005.

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