1. Allgemeines
Rz. 6
Die erbrechtlichen Wirkungen zwischen nichtehelichem Kind und Vater treten (mit Rückwirkung auf den Erbfall) erst nach Vaterschaftsanerkenntnis oder rechtskräftiger Vaterschaftsfeststellung ein (§§ 1594, 1600d Abs. 4 BGB). Zum Anerkenntnis ist die Zustimmung der Mutter in beurkundeter Form erforderlich (§§ 1595, 1597 BGB). Da das Gesetz seit dem 1.7.1998 – dem Inkrafttreten des KindRG vom 16.12.1997 – terminologisch nicht mehr unterscheidet zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern, sondern lediglich danach, ob die Eltern eines Kindes miteinander verheiratet sind oder nicht, hat dies auch Auswirkungen auf die Regeln über die Vaterschaftsvermutung.
Rz. 7
Die Vorschriften zur Vaterschaftsfeststellung sind zweigeteilt und unterscheiden danach, ob der Vater im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist – dann gelten §§ 1592 Nr. 1, 1593 BGB. Besteht keine Ehe mit der Mutter, gelten §§ 1592 Nr. 2 und 3, 1594–1598, 1600d und 1600e BGB. Vater eines Kindes ist demnach der Mann, der entweder im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB gerichtlich festgestellt ist. Stirbt der Vater vor der Geburt des Kindes und wird das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemannes der Mutter geboren, so gilt dieser ebenfalls als Vater (§ 1593 BGB).
Eine Vaterschaft kann nur festgestellt werden, wenn keine förmliche Vaterschaft besteht; diese ist ggf. zuvor anzufechten (vgl. Rdn 17).
Eine inzidente Prüfung der Vaterschaft in einem Erbprozess oder im Erbscheinsverfahren wird grundsätzlich als nicht zulässig angesehen.
2. Vaterschaft kraft Anerkennung
Rz. 8
Für nichteheliche Kinder erfolgt die Vater-Kind-Zuordnung durch Anerkennung gem. § 1592 Nr. 2 BGB. Nähere Voraussetzungen enthalten die §§ 1594–1598 BGB. Die Anerkennung ist ein einseitiges, zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft, das nicht statusbegründend ist, sondern statusfestigend. Die Anerkennung ist so lange schwebend unwirksam, wie noch ein anderer Mann als Vater des Kindes gilt. Erst mit erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft des Schein-Vaters wird die Anerkennung des neuen Vaters wirksam.
3. Vaterschaft im Falle der Ehescheidung
Rz. 9
Wurde das Kind nach rechtskräftiger Scheidung geboren, so ist zur Bestimmung der Vaterschaft die Vaterschaftsanerkennung oder eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung erforderlich. Heiratet die Mutter vor der Geburt des Kindes wieder, so ist nach der Vermutungsregel des § 1592 Nr. 1 BGB die Vaterschaft des neuen Ehemannes anzunehmen. Wird das Kind nach Anhängigkeit des Scheidungsantrags, aber vor Rechtskraft der Scheidung geboren, so entfällt die Vaterschaftsvermutung in Bezug auf den Ehemann, wenn ein anderer Mann entweder während der Ehe oder binnen eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung die Vaterschaft anerkennt (§ 1599 Abs. 2 BGB).
4. Gerichtliche Vaterschaftsfeststellung
Rz. 10
Eine Begründung der Vaterschaft durch gerichtliche Feststellung (§ 1592 Nr. 3 BGB) kann nur erfolgen, wenn keine Vaterschaft durch Anerkennung oder kraft Ehe besteht. Besteht eine rechtliche Vaterschaft, muss diese zuvor durch Anfechtung beseitigt werden (vgl. Rdn 17).
Rz. 11
Seit Einführung des FamFG am 1.9.2009 sind die Verfahren in Abstammungssachen (vorher Kindschaftssachen) in den §§ 169 ff. FamFG geregelt. Vorher handelte es sich um Verfahren, die in der ZPO geregelt waren (§§ 640 ff. ZPO). Zuständig sind nach § 111 Nr. 3 FamFG für Abstammungssachen die Familiengerichte. In § 111 FamFG sind die Familiensachen definiert. Die Kindschaftssachen alten Rechts heißen jetzt Abstammungssachen. Die Kindschaftssachen neuen Rechts sind in §§ 151 ff. FamFG geregelt.
Rz. 12
Die Antragsbefugnis ergibt sich aus § 172 FamFG. Antragsbefugt sind das Kind, die Mutter und der Vater. Zu beachten sind allerdings auch die Beteiligungsrechte nach § 7 FamFG, z.B. des Dritten nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB oder der zur Anfechtung berechtigten Behörde nach § 1592 Nr. 2 BGB, § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB. Im postmortalen Vaterschaftsfeststellungsverfahren sind die Kindesmutter, die Ehefrau, die Kinder und die Eltern des verstorbenen Mannes als Beteiligte hinzuzuziehen. Das Verfahren wird nach § 171 FamFG durch einen Antrag eingeleitet. Die inhaltlichen Voraussetzungen ergeben sich aus § 171 Abs. 2 FamFG. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 170 FamFG.
Rz. 13
Ist die Person, gegen die das Verfahren zu richten wäre, vor Rechtskraft der Entscheidung verstorben, so hat das Gericht die übrigen Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein Beteiligter innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt (§ 181 FamFG). Vor Inkrafttreten des FamFG war der Tod eines Beteiligten aufgrund der Verweisung in § 640 ZPO in § 619 ZPO geregelt. Nach dem Tod einer Partei war das Verfahren in der Hauptsache als erledigt anzusehen. § 640g ZPO modi...