Rz. 5

Das Erbrecht der Adoptiveltern und deren Abkömmlinge unterscheidet sich danach, ob eine Minderjährigen- oder eine Volljährigen-Adoption vorliegt bzw. in welchen Fällen eine Altadoption übergeleitet wurde.[4] Zu unterscheiden ist insoweit die Gesetzeslage vor dem 1.1.1977 und das ab dem 1.1.1977 geltende Recht. Nach § 1759 BGB a.F., welcher für Erbfälle des Angenommenen vor dem 1.1.1977 Anwendung findet, steht den Adoptiveltern kein gesetzliches Erbrecht zu (für Erbfälle bis zum 31.12.1976, wenn das adoptierte Kind am 1.1.1977 noch minderjährig war, vgl. Art. 12 § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 1 AdoptG). Demzufolge können auch Abkömmlinge der Adoptiveltern nach Abs. 3 nicht an deren Stelle treten (§ 1763 BGB a.F.). Nach altem Recht sind daher lediglich die leiblichen Eltern und deren Abkömmlinge zur Erbfolge berufen.

 

Rz. 6

Nach dem 31.12.1976 gilt für die Minderjährigen-Adoption, dass das adoptierte Kind nach § 1754 BGB die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Adoptiveltern erlangt. Die Adoptiveltern und deren Abkömmlinge sind danach gesetzliche Erben zweiter Ordnung des als minderjährig Angenommenen. Nach § 1755 Abs. 1 BGB erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern und grundsätzlich auch zu deren Abkömmlingen (mit Ausnahme der Verwandtenadoption und in Fällen der Halbwaisenadoption, vgl. Rdn 8 und 9). Die leiblichen Eltern und deren Abkömmlinge scheiden daher grundsätzlich als Erben zweiter Ordnung aus.

[4] Soergel/Stein, § 1925 Rn 4.

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