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Zu einer Modifizierung des nach Abs. 1 ermittelten Erbteils des überlebenden Ehegatten kommt es bei Vorliegen einer Gütertrennung nur dann, wenn neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder zu gesetzlichen Erben berufen sind. In einem solchem Fall erben die Kinder und der Ehegatte zu gleichen Teilen. Konkret heißt dies, dass bei Vorhandensein eines Kindes jeder zu ½ und beim Vorhandensein von zwei Kindern jeder zu ⅓ zur Erbfolge berufen ist. Sind mehr als zwei Kinder vorhanden, verbleibt es bei der in Abs. 1 vorgesehenen Regelung, wonach dem Ehepartner ¼ Erbteil zusteht.

 

Erbanteil des Ehegatten

Erbanteil des Ehegatten beim Güterstand der Anzahl der noch lebenden Kinder (Stämme) Keine Erben erster Ordnung vorhanden, aber Erben zweiter Ordnung bzw. Großeltern vorhanden; beachte Abs. 1 S. 2, falls ein Großelternteil vorverstorben ist Keine Erben erster und zweiter Ordnung vorhanden, Großeltern bereits verstorben
  1 2 >2    
– Zugewinngemeinschaft ½ ½ ½ ¾ 1/1
– Gütertrennung ½ ¼ ½ 1/1
– Gütergemeinschaft ¼ ¼ ¼ ½ 1/1

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