Gesetzestext
(1)1Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. 2Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.
(2)Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.
(3)Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
(4)Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.
A. Allgemeines
Rz. 1
Bei dem gesetzlichen Erbrecht des Ehegatten nach § 1931 BGB handelt es sich um ein Sondererbrecht des Ehegatten, welches nicht in die bestehenden Erbenordnungen eingegliedert ist und mit diesen konkurriert. Insoweit steht den Abkömmlingen auch kein Eintrittsrecht hinsichtlich des Ehegattenerbteils zu, wenn der Ehegatte beim Erbfall weggefallen ist. Die Höhe des Ehegattenerbteils richtet sich zum einen nach dem Güterstand, in dem der Ehegatte mit dem Erblasser verheiratet war, und zum anderen nach der Frage, neben welchen Verwandten der Erbenordnung er zum gesetzlichen Erben berufen ist. Des Weiteren muss der Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers leben, d.h., ihn überlebt haben. Liegt ein Fall des gleichzeitigen Todes vor, so findet eine gegenseitige Beerbung der Ehepartner untereinander nicht statt (vgl. § 1922 Rdn 3). Beide Ehepartner werden dann von ihren Verwandten beerbt. In diesen Fällen scheidet auch ein Ausgleich des Zugewinnanspruchs aus. Nach h.M. findet § 1931 BGB auf nichteheliche Lebensgemeinschaften keine Anwendung. Für eingetragene Lebenspartnerschaften gilt § 10 LPartG (vgl. Rdn 35 ff.).
B. Bestehen der Ehe
I. Wirksame Ehe
Rz. 2
Die Vorschrift des § 1931 BGB setzt voraus, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls zwischen dem überlebenden Ehepartner und dem Erblasser eine Ehe bestand (vgl. Rdn 3) und die Voraussetzungen des § 1933 BGB nicht vorlagen. Beweisbelastet für das Vorliegen einer wirksamen Ehe ist grundsätzlich der überlebende Ehepartner. Behauptet hingegen jemand, die Ehe sei aufhebbar (§ 1318 Abs. 5 BGB), so trägt er hinsichtlich der Aufhebungsgründe die Beweislast. Eine wirksame Ehe liegt nicht vor, wenn die Ehe geschieden wurde, bei einer Nichtehe i.S.d. § 1310 Abs. 1 BGB oder wenn die Ehe aufgehoben wurde (§§ 1313 ff. BGB).
II. Nichtehe, Doppelehe, Aufhebbarkeit
Rz. 3
Eine Nichtehe liegt vor, wenn die Ehe bspw. nicht vor einem Standesbeamten geschlossen wurde. Zu den Nichtehen zählen auch die sog. "hinkenden" Ehen, bei denen die Eheschließung zwar nach ausländischem Recht gültig ist, nicht aber nach deutschem. Ist offenkundig, dass die Ehe nach § 1314 Abs. 2 BGB aufhebbar wäre, so muss der Standesbeamte die Eheschließung verweigern (§ 1310 Abs. 1 S. 3 BGB). Nach § 1316 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BGB ist die zuständige Verwaltungsbehörde verpflichtet, einen Antrag auf Aufhebung der Ehe zu stellen. Zuständig sind einzelne oder alle Bezirksregierungen, so bspw. in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Niedersachsen. Zuständig für Baden-Württemberg ist das Regierungspräsidium Tübingen. Bei Verstößen gegen die §§ 1304, 1306, 1307 und § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 BGB ist der Antrag zu stellen, wenn nicht ausnahmsweise besondere Gründe entgegenstehen. Bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 BGB muss die Verwaltungsbehörde den Antrag auf Aufhebung stellen. Ein Dritter kann den Antrag nicht erzwingen. Ansonsten hat die Ehe so lange Bestand, wie sie nicht durch Urteil aufgehoben wurde (§ 1313 BGB). Dies gilt bspw. auch für den Fall einer Doppelehe. Verstirbt der Erblasser vor Abschluss eines Eheaufhebungsverfahrens, so wird er von zwei Ehepartnern beerbt.
III. Feststellung der Aufhebbarkeit nach dem Tod
Rz. 4
Eine Aufhebbarkeit der Ehe kann nach dem Tod eines Ehepartners grundsätzlich nicht mehr festgestellt und begehrt werden. Dies gilt auch für die Verwaltungsbehörde, da die Ehe durch den Tod eines Ehepartners selbst aufgelöst wurde (§ 1317 Abs. 3 BGB). Für den bösgläubigen Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307, 1311 BGB oder im Fall des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 BGB die Aufhebbarkeit der Ehe bei Eheschließung kannte, erfolgt nach § 1318 Abs. 5 BGB ein Ausschluss des ...