Rz. 28

Rechtsfolge der Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist, dass das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Partners entfällt (§ 10 Abs. 3 S. 1 LPartG). Desgleichen entfällt das Recht auf den Voraus. Somit ist die Erbfolge so zu beurteilen, als ob die Partnerschaft im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls bereits aufgehoben gewesen wäre. Entsprechend der Vorschrift des S. 3 verweist auch § 10 Abs. 3 S. 2 LPartG auf die Vorschrift des § 16 LPartG (nachpartnerschaftlicher Unterhalt). Dieser Anspruch richtet sich gegen die Erben.

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