Rz. 4

Weitere Voraussetzung ist, dass sich infolge des Wegfalls eines gesetzlichen Erben der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben erhöht. Zu einer Erhöhung kommt es dann, wenn derjenige gesetzliche Erbe, dem die Erhöhung zugutekommt, bereits vor dem Wegfall zum gesetzlichen Erben berufen war, allerdings zu einer geringeren Quote. Der gesetzliche Erbteil eines Verwandten kann sich innerhalb der ersten drei Erbfolgeordnungen entweder durch Wegfall des Ehegatten oder aber durch Wegfall eines anderen erbberechtigten Verwandten, der derselben Ordnung angehört, erhöhen. Die Erhöhung des Erbteils des Ehegatten richtet sich nach § 1931 Abs. 1 und 2 BGB. Lebten die Ehegatten beim Eintritt des Erbfalls im Güterstand der Gütertrennung, kann sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten auch durch Wegfall eines Kindes sowie seines gesamten Stammes (§ 1931 Abs. 4 BGB) erhöhen, da durch dessen Wegfall die Zahl der erbberechtigten Kinder reduziert wird. Gem. § 10 Abs. 1 S. 1 LPartG erhöht sich der gesetzliche Erbteil des eingetragenen Lebenspartners durch Wegfall sämtlicher Abkömmlinge bzw. Großeltern des Erblassers unter Hinterlassung von Abkömmlingen. Desgleichen erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Lebenspartners im Falle der Vereinbarung von Gütertrennung durch Wegfall eines Kindes.

Unter die Vorschrift des § 1935 BGB fällt nicht, wenn einem gesetzlichen Erben bereits mehrere Erbteile anfallen. Dies ist zum einen bei mehrfacher Verwandtschaft (§ 1927 S. 2 BGB) der Fall bzw. im Falle von § 1934 S. 2 BGB, § 10 Abs. 1 S. 7 LPartG, wenn nämlich der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner zugleich als Verwandter gesetzlicher Erbe wird.[4]

[4] MüKo/Leipold, § 1935 Rn 4.

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