Rz. 12
Wie jeder andere Erbe auch wird der Staat Gesamtrechtsnachfolger. Es handelt sich nicht um ein hoheitliches Aneignungs- bzw. Okkupationsrecht des Staates. Als Gesamtrechtsnachfolger tritt er in alle vererblichen Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Hierunter fallen auch Urheberrechte, Patentrechte, Verlagsrechte, Rechte an Geschmacks- und Gebrauchsmustern sowie alle sonstigen Verpflichtungen.
Es besteht auch die Möglichkeit, den erbenden Staat polizeirechtlich als Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Staat nicht Erbe geworden ist, hat er aber den Nachlass zunächst als vermeintlicher gesetzlicher Erbe in Besitz genommen, treffen den Fiskus die Ansprüche aus §§ 2018, 2021, 812 Abs. 1, 818 BGB als Erbschaftsbesitzer. Diese umfassen auch den Anspruch auf Verzinsung.
Die Erbschaft ist grundsätzlich nicht auf das in Deutschland belegene Vermögen beschränkt. Befindet sich demgemäß auch Vermögen außerhalb Deutschlands in einem anderen Mitgliedstaat, kann ein Aneignungsrecht des ausländischen Staates gem. Art. 33 EuErbVO bestehen.
Rz. 13
Vom Erbrecht ausgenommen sind solche Rechte, denen Sondervorschriften entgegenstehen, bspw. § 159 VVG. Es gibt kein Bezugsrecht des Staates aus einer Kapitallebensversicherung, wenn die Leistung lt. Versicherungsvertrag an die Erben ohne nähere Bezeichnung gehen soll. Sind neben dem Fiskus weitere Erben als Miterben berufen, steht ihnen das Bezugsrecht alleine zu. Nur wenn der Fiskus gesetzlicher Alleinerbe wird, geht die Versicherungssumme auf ihn über. Auch die Rückerstattungsgesetze sind hierzu zu zählen. In diesem Falle ist das Erbrecht des Fiskus, ausgenommen eine Berufung aufgrund letztwilliger Verfügung von Todes wegen, ausgeschlossen. Die Rechte nicht mehr vorhandener Erben werden durch Nachfolgeorganisationen, sog. Treuhandgesellschaften, wahrgenommen. Die gegen den Staat gerichteten vererblichen Ansprüche (nach dem BEG, LAG, RepG und dem SGB) erlöschen, wenn der Staat gesetzlicher Erbe wird. Bestand zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch eine Einkommensteuerschuld, erlischt diese für den Fall, dass der Staat Erbe wird.
Rz. 14
Oft sieht der Gesellschaftsvertrag einer OHG oder einer KG die Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben eines Gesellschafters bzw. Komplementärs vor. Die Auslegung wird in den meisten Fällen allerdings ergeben, dass das gesetzliche Staatserbrecht damit nicht gemeint ist. Dass dem Fiskus kein Ausschlagungsrecht zusteht, ist allerdings kein Grund dafür, die Nachfolge des Staates als gesetzlichen Erben abzulehnen. Allerdings kann der Staat sein Verbleiben in der Gesellschaft davon abhängig machen, dass ihm eine Kommanditistenstellung eingeräumt wird (§ 139 HGB).
Rz. 15
Hat der Erblasser keinen Erben bestimmt, sondern lediglich Vermächtnisse und Auflagen im Rahmen einer letztwilligen Verfügung angeordnet, und kommt der Staat als Erbe in Betracht, kann er hiermit belastet sein. Wurde testamentarisch angeordnet, der Nachlass solle einem wohltätigen Zweck zugeführt werden, kann hierin eine Zweckauflage zu sehen sein, die den Fiskus bindet.
Rz. 16
Bzgl. der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten und deren Beschränkung gelten die allg. Vorschriften. Dem Staat steht auch die Dürftigkeitseinrede zu. Besonderheiten ergeben sich für die Inventarfrist. Eine solche kann dem Fiskus als gesetzlichem Erben nicht gesetzt werden (§ 2011 S. 1 BGB). Er ist jedoch den Nachlassgläubigern gegenüber zur Auskunft verpflichtet, § 2011 S. 2 BGB. Ein Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus gesetzlicher Erbe ist (§ 780 Abs. 2 ZPO). Auch die Forderungen und Verbindlichkeiten des Erblassers aus Steuerschuldverhältnissen gehen auf den Staat als gesetzlichen Erben über. Ist ein Einkommensteueranspruch noch offen, erlischt dieser durch Vereinigung von Forderung und Schuld (Konfusion), und zwar unabhängig davon, ob der Bund oder ein Bundesland gesetzlicher Erbe wurde. Stehen demgemäß noch Steuerfestsetzungen aus, sind diese nicht mehr vorzunehmen. Hiervon ausgenommen ist jedoch ein bereits eröffnetes Nachlassinsolvenzverfahren. In diesem Falle leben die Steuerforderungen rückwirkend wieder auf.
Eine Nachlasspflegschaft kann dann nicht mehr angeordnet werden, sobald der Staat als gesetzlicher Erbe festgestellt ist, da sich der Gläubiger in diesem Fall ab Feststellung direkt an den Staat wenden und seine Ansprüche geltend machen kann.
Rz. 17
§ 1936 BGB findet bei Auflösung eines Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit analoge Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 letzter Hs. BGB vorliegen (§ 46 S. 1 BGB). Dies gilt auch bei Erlöschen einer Stiftung (§ 88 S. 2 BGB).