Rz. 5

Beim Testament handelt es sich um eine einseitige Verfügung von Todes wegen, d.h. eine Verfügung durch einseitige nicht empfangsbedürftige Willenserklärung des Erblassers. Der Inhalt der Verfügung, d.h., ob es sich um eine Erbeinsetzung, eine Vermächtniszuwendung, eine Enterbung etc. handelt, ist für den Begriff des Testaments unbedeutend, da die Regelung des § 1937 BGB die Begriffe Testament und letztwillige Verfügung gleichsetzt. Im Folgenden verwendet das Gesetz hingegen den Begriff des Testaments für die äußere Einheit der Verfügung, während die einzelnen Anordnungen als letztwillige Verfügungen bezeichnet werden. Der Gesetzgeber hat jedoch eine gewisse Unschärfe in Kauf genommen. Mit der Bezeichnung letztwillige Verfügung kann auch das gesamte Testament gemeint sein.[8]

 

Rz. 6

Das Gesetz spricht von "letztwilliger" Verfügung. Hieraus geht hervor, dass der letzte Wille maßgeblich ist, sofern er in der erforderlichen Form erklärt worden ist, und auch dass die Verfügung durch den Erblasser jederzeit bis zu seinem Tode frei widerrufen werden kann (§ 2253 Abs. 1 BGB).[9] Hierin unterscheidet sich das Testament vom Erbvertrag. Bei diesem sind die vertragsmäßigen Verfügungen grundsätzlich bindend. Der potenzielle Erbe erwirbt zu Lebzeiten des Erblassers auch kein etwa aufgrund des Testaments entstehendes Anwartschaftsrecht. Er hat lediglich eine tatsächliche Aussicht auf Erlangung einer Vermögensmasse in der Zukunft. Widerruft der Erblasser sein Testament und testiert neu, kann sich diese in Luft auflösen.

[8] MüKo/Leipold, § 1937 Rn 6.
[9] MüKo/Leipold, § 1937 Rn 7.

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