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Haben Eltern ihre minderjährigen Kinder zu Erben eingesetzt, können sie gem. § 1777 Abs. 3 BGB durch letztwillige Verfügung einen Vormund benennen.[21] Es ist weiterhin möglich, bestimmte Personen vom Amt des Vormunds auszuschließen (§ 1782 BGB), ebenso Regelungen zu treffen, wenn mehrere Vormünder berufen sind (§ 1797 Abs. 3 BGB). Gem. § 1856 BGB haben die Eltern die Möglichkeit, den Vormund von bestimmten Verpflichtungen zu befreien.

[21] Ott, BWNotZ 2014, 138.

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