Rz. 23
Haben Eltern ihre minderjährigen Kinder zu Erben eingesetzt, können sie gem. § 1777 Abs. 3 BGB durch letztwillige Verfügung einen Vormund benennen.[21] Es ist weiterhin möglich, bestimmte Personen vom Amt des Vormunds auszuschließen (§ 1782 BGB), ebenso Regelungen zu treffen, wenn mehrere Vormünder berufen sind (§ 1797 Abs. 3 BGB). Gem. § 1856 BGB haben die Eltern die Möglichkeit, den Vormund von bestimmten Verpflichtungen zu befreien.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen