Rz. 21

Die Erleichterung bzw. Erschwerung der Verjährung gem. §§ 202 Abs. 1 bzw. 202 Abs. 2 BGB kann nicht durch Verfügung von Todes wegen erfolgen, und zwar etwa dahingehend, dass die Verjährung für einen Pflichtteilsanspruch verlängert würde.[20] Der Begriff des Rechtsgeschäfts in § 202 BGB erfasst lediglich eine vertragliche Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner. Hierunter fällt jedoch nicht die Verfügung von Todes wegen. Allenfalls möglich wäre es, dem Pflichtteilsberechtigten im Wege des Vermächtnisses einen Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung dahingehend, dass die Verjährungsfrist zur Geltendmachung des Pflichtteils verlängert wird, zuzuwenden.

[20] Lange, ZEV 2003, 433; Schlichting, ZEV 2002, 478, 480.

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