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Auch das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten (§ 2265 BGB) und eingetragenen Lebenspartnern (§ 10 Abs. 4 LPartG) zählt zu den Testamenten. Es stellt jedoch eine Zwischenform dar. Das gemeinschaftliche Testament kann einseitige Verfügungen beider Ehegatten enthalten, aber auch wechselbezügliche (§ 2270 BGB). Die wechselbezüglichen Verfügungen können nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten vom Längstlebenden nicht mehr frei widerrufen werden (§ 2271 Abs. 2 BGB). Der Begriff der letztwilligen Verfügung trifft daher nur eingeschränkt zu.

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