Rz. 10

Das Gesetz zählt in den §§ 19371940 BGB nur die wichtigsten Inhalte letztwilliger Verfügungen auf. Diese Regelungen haben jedoch keinen abschließenden Charakter.[11] Auch das vierte Buch des BGB (Familienrecht) nennt zahlreiche weitere Anordnungen, die durch letztwillige Verfügungen getroffen werden können. Aus der Einzelaufzählung ergibt sich allerdings, dass Verfügungen beliebigen Inhalts nicht getroffen werden können. Es sind nur solche Verfügungen möglich, die entweder ihrer Art nach ausdrücklich im Gesetz geregelt sind, oder aber solche, die aufgrund Auslegung oder Analogie dem Gesetz als zulässig zu entnehmen sind.[12] Nach Ansicht des RG[13] "unterliege der Inhalt letztwilliger Verfügungen keinen anderen als den sich aus dem Gesetz ergebenden Einschränkungen". Diese Formulierung ist missverständlich. Vielmehr kann von einem Typenzwang gesprochen werden.[14] Auf Grund des Typenzwangs ist es z.B. nicht möglich, einer anderen Person als dem oder den Erben einen Gegenstand mit dinglicher Wirkung zuzuwenden. Im Erbrecht gilt das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge. Ein Vermächtnis ist nur mit obligatorischer, nicht jedoch mit dinglicher Wirkung zugelassen (§ 2174 BGB). Es ist nicht möglich, einen Pflichtteilsanspruch aufgrund anderer als den in den §§ 2333 ff. BGB genannten Gründen auszuschließen.

 

Rz. 11

Dem Erblasser ist es selbst überlassen zu bestimmen, welche und wie viele letztwillige Verfügungen er in sein Testament aufnehmen möchte. Ein Testament muss nicht unbedingt eine Erbeinsetzung enthalten. Der Erblasser kann auch lediglich Vermächtnisse anordnen oder letztwillige Verfügungen mit auflösenden oder aufschiebenden Bedingungen verknüpfen (vgl. hierzu §§ 2074, 2075 BGB).[15] Werden Wertsicherungsklauseln in ein Testament aufgenommen, sind die währungsrechtlichen Genehmigungserfordernisse zu beachten.[16]

[11] OLG Frankfurt NJW 1950, 607; Soergel/Stein, § 1937 Rn 3.
[12] MüKo/Leipold, § 1937 Rn 10.
[13] RGZ 100, 76, 77.
[14] MüKo/Leipold, § 1937 Rn 10 BeckOGK/Tegelkamp, § 1937 BGB Rn 21; Kipp/Coing, § 20 I; Staudinger/Otte (2017), Vor §§ 1937–1941 Rn 14.
[15] BayObLGZ 1993, 248, 251.
[16] v. Oertzen, ZEV 1994, 160.

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