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Neben dem Testament bildet der Erbvertrag die zweite Art der Verfügung von Todes wegen. Das Testament ist jederzeit frei widerruflich, während der Erbvertrag die Vertragsparteien grundsätzlich bindet. Das gemeinschaftliche Testament unter Ehegatten fällt nicht unter die Vorschrift des § 1941 BGB. Es handelt sich hierbei um eine Zwischenform zwischen Einzeltestament und Erbvertrag, da hierin sowohl einseitige als auch wechselbezügliche Verfügungen mit bindender Wirkung getroffen werden können. Die Bindung tritt jedoch erst nach dem Tode des erstversterbenden Ehegatten ein. § 1941 BGB stellt den Begriff des Erbvertrages klar und regelt darüber hinaus, was zulässiger Inhalt eines Erbvertrages ist. Die Einzelheiten zum Erbvertrag finden sich in den §§ 2274 ff. BGB.

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